Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmünze
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Stadtmüller
Stadtmünze
, f.
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I
durch eine Stadt (III) geprägte und in Umlauf gebrachte Münze; insb. als Bez. für best. Münzen einzelner Städte
bdv.:
Städtermünze,
Stadtgeld (III)
- daß ... dazumalen ... geringe schlechte schillinge, deren 48 auf 1 rthlr. gerechnet, als eine stadtmuͤnze in rerum natura nicht vorhanden gewesen1657 HadelnPriv. 289Faksimile (ca. 156 KB)
- daß ... ihre kleine stadt-muͤntze das gepraͤge einer weintrauben fuͤhrte1721 Knauth,Altenzella III 15Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- haͤtten die reichsstaͤdte Augsburg und Ulm eine sogenannte stadtmuͤnz, mit vormerkung einer doppelten waͤhrung, auspraͤgen lassen1760 Faber,NStaatskanzlei IV 174
- wurde auch 1425 von Augsburg die neue stadt- und bischoͤfliche-muͤnze von der 37 pfennige auf ein loth und zwey pfund zwey und zwanzig pfennig auf einen gulden gehen1800 Beyschlag,BeitrNördl. IV/V 42
II
städt. Münzstätte; auch: das Recht daran mit den damit verbundenen Einnahmen
- daß allen kaufleuten und faktoren ... geboten sein soll, daß keiner, welcher silber führt, solches silber anderswohin geben soll, als in unserer stadt-müntze1508 Moser-Nef,SGallen V 546
- hiesige stadt-münze ist belegen an der Leine bey dem neuen sodischen kloster1720 HannovGBl. 9 (1906) 223
- dem bischoͤfl. stuhl gab der koͤnig ... den vierten theil der stadt-muͤntze1741 Pontoppidan,DänemKHist. I 220