Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmünze

Stadtmünze

, f.

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I durch eine Stadt (III) geprägte und in Umlauf gebrachte Münze; insb. als Bez. für best. Münzen einzelner Städte
  • daß ... dazumalen ... geringe schlechte schillinge, deren 48 auf 1 rthlr. gerechnet, als eine stadtmuͤnze in rerum natura nicht vorhanden gewesen
    1657 HadelnPriv. 289
  • daß ... ihre kleine stadt-muͤntze das gepraͤge einer weintrauben fuͤhrte
    1721 Knauth,Altenzella III 15
  • haͤtten die reichsstaͤdte Augsburg und Ulm eine sogenannte stadtmuͤnz, mit vormerkung einer doppelten waͤhrung, auspraͤgen lassen
    1760 Faber,NStaatskanzlei IV 174
  • wurde auch 1425 von Augsburg die neue stadt- und bischoͤfliche-muͤnze von der 37 pfennige auf ein loth und zwey pfund zwey und zwanzig pfennig auf einen gulden gehen
    1800 Beyschlag,BeitrNördl. IV/V 42
II städt. Münzstätte; auch: das Recht daran mit den damit verbundenen Einnahmen
  • daß allen kaufleuten und faktoren ... geboten sein soll, daß keiner, welcher silber führt, solches silber anderswohin geben soll, als in unserer stadt-müntze 
    1508 Moser-Nef,SGallen V 546
  • hiesige stadt-münze ist belegen an der Leine bey dem neuen sodischen kloster
    1720 HannovGBl. 9 (1906) 223
  • dem bischoͤfl. stuhl gab der koͤnig ... den vierten theil der stadt-muͤntze 
    1741 Pontoppidan,DänemKHist. I 220