Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtobrigkeit
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Stadtnutz
Stadtnutzung
Stadtobere
Stadtoberkammeramt
Stadtoberrichter
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Stadtobmann
Stadtobmannschaft
Stadtobrigkeit
, f., Stadtoberkeit, f., im Pl. auch Städteobrigkeiten, f.
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Hoheitsträger, Herrschaftsinstitution, Regierungsgremium einer Stadt (III), auch mit gerichtlichen Funktionen; Stadtregiment
- [erhaltung der heiser im purkfridt:] darüber auch die statoberkait ir vleissig aufmerken haben solle1558 OÖsterr./ÖW. XII 446
- kainen ledigen knechten ... [wird sich] niderzulassen gestattet, ... sie thuen dann zuuor denselben stett oder gerichtsobrigkaiten, burgermaistern oder richtern, die pflicht vnnd aydTirolLO. 1573 I 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- weilen die bestellung derselben [wach] ... der ordentlichen statt-obrigkeit allein gebuͤhret1582 Moser,StaatsR. 45 S. 368Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- fuͤrstlicher dilacion brieff ... sollen ... krafft haben, so sie der schuldiger mit seiner stadtoͤberkeit wissen ... ausgenohmen hat1583 SiebbLR. III 1 § 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [wann ein gesell in die zech will, soll er zuvor ein jhar] alhie arbeiten, damit ... nicht ... wiedersinnige köpfe einschleichen, die ... eine löbliche stadtobrigkeit mühe und unruhe aufladen1602 PreßbZftUrk. 76
- stattschreibers aid: ... das ihr den stattrichter als fürsstlicher stattobrigkeit ... gewertig sein ... werdet1610 OÖsterr./ÖW. XV 99
- sol ... der beschuldigte ... auß dem viertem stand, naͤmlich ein burgersman, vor seiner ordendlichen statobrigkeit citirt vnd angeklaget ... werden1627 BöhmLO. M 12Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- vor e.e. rath, als ihre von gott vorgesetzte stadt- und landes-obrigkeit ... zu klagen1693 HambGSamml. VIII 461Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- falls eine oder andere stadt-obrigkeit oder gemeinde ... gegen verpfaͤndung einiger stadt- oder dorffschafften oder dergleichen communen-guͤter gelder aufnehmen wuͤrde1702 BrschwLO. II 631Faksimile - in Google Books
- daß selbige [provincial-staͤdte] ihre stadt-obrigkeiten ohne herrschafftl. confirmation eligiren und verordnen koͤnnen1705 KlugeBeamte I2 292Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die handwercks-gesellen denen stadt-obrigkeiten ... sich straffbahrer weyse widersetzen1733 HannovGBl. 8 (1905) 226
- haben exulanten und conversi ... an dem ersten grentz-ort bey dem beamten, gerichts-herrn oder stadt-obrigkeit sich anzumelden1734 AltenburgSamml. I 366
- daß mein dortiger commandant ... der stadtobrigkeit in handhabung der justiz und des ruhestandes in der stadt ... assistire1749 ActaBoruss.BehO. VIII 304
- wann sie [reichs-staͤtte] mit der hohen landes- und statt-obrigkeit, oder superioritaͤt, begabet worden?1749 Moser,StaatsR. 39 S. 294Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter der buͤrgerlichen obrigkeit verstehet man ... bald aber gar nur civicam, welche naͤmlich die stadt- und marktsobrigkeiten uͤber ihre buͤrger und untergebene exerciren1770 Kreittmayr,StaatsR. 446Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die schul-anstalten stehen unter der direction und anordnung derer resp. collatoren, gerichts-herrschaften und stadt-obrigkeiten1770 SchulO.(Vormbaum) III 585Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die willkühre und statuten unsrer land-städte finden ... bey allen ... einwohnern der stadt ihre anwendung, wenn sie nicht von der botmäßigkeit der stadt-obrigkeit ausgenommen sind1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 1 § 29
- rechte der stadtobrigkeit: diese bestehen hauptsaͤchlich in der befugnis die stadtaͤmter zu besezen, die stadtguͤter und die kaͤmmerey zu verwalten, das besteurungsrecht, die gerichtsbarkeit und die polizeygewalt auszuuͤben, in einem theile der gesezgebung, in der aufsicht uͤber das gewerbe und handwerkswesen, in der ertheilung des buͤrgerrechts, verwahrung des stadtarchivs, im gebrauche des stadtsiegels zur oͤffentlichen beglaubigung und in der abnahme des buͤrgereids1785 Fischer,KamPolR. I 587Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß jeder loh- und weisgerber, kuͤrschner und schuster, wenn er zum einkauf der felle und haͤute auf das land reist, allezeit mit einem attest von seiner stadtobrigkeit versehen seyn muß, daß er ein meister seiner profession ... sey1791 NCCPruss. IX 118Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [adeliche pflegen] nicht der gerichtsbarkeit der ordentlichen stadt-, grund- oder amtsobrigkeit, sondern nur den landesgerichten unterworfen zu seyn1798 RepRecht I 229Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- buͤrgerschoß, buͤrgersteuer ... werden ... von den buͤrgern ... fuͤr den schutz, den sie von der stadtobrigkeit genießen, entrichtet1800 RepRecht V 130Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß so wenig buͤrger als bauern ... ehelich kopulirt werden sollen, bis sie von ihrer stadt-, amts- oder gutsobrigkeit einen erlaubnißschein ... vorgezeigt haben1804 v.Berg,PolR. IV 700Faksimile - in Google Books
- in ansehung der den staͤdte-obrigkeiten ... zugestandenen kirchen- und schulbesetzungsrechte1813 SammlBadStBl. I 517