Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtobrigkeit

Stadtobrigkeit

, f., Stadtoberkeit, f., im Pl. auch Städteobrigkeiten, f.

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Hoheitsträger, Herrschaftsinstitution, Regierungsgremium einer Stadt (III), auch mit gerichtlichen Funktionen; Stadtregiment 
  • [erhaltung der heiser im purkfridt:] darüber auch die statoberkait ir vleissig aufmerken haben solle
    1558 OÖsterr./ÖW. XII 446
  • kainen ledigen knechten ... [wird sich] niderzulassen gestattet, ... sie thuen dann zuuor denselben stett oder gerichtsobrigkaiten, burgermaistern oder richtern, die pflicht vnnd ayd
    TirolLO. 1573 I 6
  • weilen die bestellung derselben [wach] ... der ordentlichen statt-obrigkeit allein gebuͤhret
    1582 Moser,StaatsR. 45 S. 368
  • fuͤrstlicher dilacion brieff ... sollen ... krafft haben, so sie der schuldiger mit seiner stadtoͤberkeit wissen ... ausgenohmen hat
    1583 SiebbLR. III 1 § 6
  • [wann ein gesell in die zech will, soll er zuvor ein jhar] alhie arbeiten, damit ... nicht ... wiedersinnige köpfe einschleichen, die ... eine löbliche stadtobrigkeit mühe und unruhe aufladen
    1602 PreßbZftUrk. 76
  • stattschreibers aid: ... das ihr den stattrichter als fürsstlicher stattobrigkeit ... gewertig sein ... werdet
    1610 OÖsterr./ÖW. XV 99
  • sol ... der beschuldigte ... auß dem viertem stand, naͤmlich ein burgersman, vor seiner ordendlichen statobrigkeit citirt vnd angeklaget ... werden
    1627 BöhmLO. M 12
  • vor e.e. rath, als ihre von gott vorgesetzte stadt- und landes-obrigkeit ... zu klagen
    1693 HambGSamml. VIII 461
  • falls eine oder andere stadt-obrigkeit oder gemeinde ... gegen verpfaͤndung einiger stadt- oder dorffschafften oder dergleichen communen-guͤter gelder aufnehmen wuͤrde
    1702 BrschwLO. II 631
  • daß selbige [provincial-staͤdte] ihre stadt-obrigkeiten ohne herrschafftl. confirmation eligiren und verordnen koͤnnen
    1705 KlugeBeamte I2 292
  • daß die handwercks-gesellen denen stadt-obrigkeiten ... sich straffbahrer weyse widersetzen
    1733 HannovGBl. 8 (1905) 226
  • haben exulanten und conversi ... an dem ersten grentz-ort bey dem beamten, gerichts-herrn oder stadt-obrigkeit sich anzumelden
    1734 AltenburgSamml. I 366
  • daß mein dortiger commandant ... der stadtobrigkeit in handhabung der justiz und des ruhestandes in der stadt ... assistire
    1749 ActaBoruss.BehO. VIII 304
  • wann sie [reichs-staͤtte] mit der hohen landes- und statt-obrigkeit, oder superioritaͤt, begabet worden?
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 294
  • unter der buͤrgerlichen obrigkeit verstehet man ... bald aber gar nur civicam, welche naͤmlich die stadt- und marktsobrigkeiten uͤber ihre buͤrger und untergebene exerciren
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 446
  • die schul-anstalten stehen unter der direction und anordnung derer resp. collatoren, gerichts-herrschaften und stadt-obrigkeiten 
    1770 SchulO.(Vormbaum) III 585
  • die willkühre und statuten unsrer land-städte finden ... bey allen ... einwohnern der stadt ihre anwendung, wenn sie nicht von der botmäßigkeit der stadt-obrigkeit ausgenommen sind
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 1 § 29
  • rechte der stadtobrigkeit: diese bestehen hauptsaͤchlich in der befugnis die stadtaͤmter zu besezen, die stadtguͤter und die kaͤmmerey zu verwalten, das besteurungsrecht, die gerichtsbarkeit und die polizeygewalt auszuuͤben, in einem theile der gesezgebung, in der aufsicht uͤber das gewerbe und handwerkswesen, in der ertheilung des buͤrgerrechts, verwahrung des stadtarchivs, im gebrauche des stadtsiegels zur oͤffentlichen beglaubigung und in der abnahme des buͤrgereids
    1785 Fischer,KamPolR. I 587
  • daß jeder loh- und weisgerber, kuͤrschner und schuster, wenn er zum einkauf der felle und haͤute auf das land reist, allezeit mit einem attest von seiner stadtobrigkeit versehen seyn muß, daß er ein meister seiner profession ... sey
    1791 NCCPruss. IX 118
  • [adeliche pflegen] nicht der gerichtsbarkeit der ordentlichen stadt-, grund- oder amtsobrigkeit, sondern nur den landesgerichten unterworfen zu seyn
    1798 RepRecht I 229
  • buͤrgerschoß, buͤrgersteuer ... werden ... von den buͤrgern ... fuͤr den schutz, den sie von der stadtobrigkeit genießen, entrichtet
    1800 RepRecht V 130
  • daß so wenig buͤrger als bauern ... ehelich kopulirt werden sollen, bis sie von ihrer stadt-, amts- oder gutsobrigkeit einen erlaubnißschein ... vorgezeigt haben
    1804 v.Berg,PolR. IV 700
  • in ansehung der den staͤdte-obrigkeiten ... zugestandenen kirchen- und schulbesetzungsrechte
    1813 SammlBadStBl. I 517
unter Ausschluss der Schreibform(en):