Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtpfandbuch
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(Stadtpaie)
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Stadtperson
Stadtpfandbuch
, n.
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Stadtbuch, städt. Register, in dem Verpfändungen (von Liegenschaften) und Zinsen eingetragen werden
- dieselben fürbot sollen ... die den widersitzen darumben, wie unser statpfandbuch und hernach ... anzaigt wirdet, ze straffen haben1521 WindsheimRef. 29
- dat dem sulvigen heren P.B. ... etliche schulde nach vermoghe des ßulvigen stadtpantboekes ... muchten betalet werden1543 HolstVierstUrt. 177
- in allen staͤdten, wo noch keine stadt-pfand-buͤcher eingefuͤhret sind, sollen diese zu befoͤrderung des gemein-nuͤtzlichen credit-wesens von burgermeister und rath aufgerichtet und darinn alle auf buͤrgerlichen und zu stadt-recht liegenden guͤtern haftende ... schulden ordentlich verzeichnet [seyn]1756 Faber,Staatskanzlei 109 S. 305
- stadtpfandbuͤcher: dieienigen buͤcher, worinnen gerichtliche verpfaͤndungen aufgeschrieben werden1762 Wiesand 1004Faksimile - in Google Books
- gläubigern, welchen wegen ihrer forderungen eine generale oder speciale hypotheque in dem hiesigen stadt-pfand-buche bestellet worden1778 SammlVerordnHannov. II 350Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn sich hierbey kein anstand findet, erfolgt die obrigkeitliche bestaͤtigung und die damit verbundene ingrossation in das stadtpfandbuch1804 Hagemann,PractErört. IV 304Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte