Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtprokurator

Stadtprokurator

, m.

auch lat. flektiert

I wie Stadtkonsulent 
  • den beeden geschwornen stattprocuratorn, welchen man [bei Gericht] wider ... verboth der ... bayr. gerichtsordnung den vorsiz und in der umbfrag die erste stim geben [hat]
    1610 OÖsterr./ÖW. XV 89
  • unterschiedliche stadt-bediente: stadt-procuratores, ... gerichtshalter des gesamt-gerichts ... stadt-chirurgus, ... stadt-bade-mütter
    1771 HannovGBl. 8 (1905) 75
II in einer Stadt (II) ansässiger Rechtsanwalt, Prokurator (I) 
  • daß fuͤrohin weder burger noch andere eignen freyen willens sich der beystaͤndereyen allhier in der statt nicht annehmen, sonderen es sollen der gleichen statt-procuratores oder beystaͤnder von unserer teutschen appellation-cammer ... examiniert und ... außerlesen werden
    1709 BernStR. VII 1 S. 613
unter Ausschluss der Schreibform(en):