Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtprokurator
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Stadtpost
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Stadtpräsident
Stadtprediger
Stadtprivileg
Stadtprobe
Stadtprofos
Stadtprokurator
, m.
auch lat. flektiert
I
wie Stadtkonsulent
- den beeden geschwornen stattprocuratorn, welchen man [bei Gericht] wider ... verboth der ... bayr. gerichtsordnung den vorsiz und in der umbfrag die erste stim geben [hat]1610 OÖsterr./ÖW. XV 89
- unterschiedliche stadt-bediente: stadt-procuratores, ... gerichtshalter des gesamt-gerichts ... stadt-chirurgus, ... stadt-bade-mütter1771 HannovGBl. 8 (1905) 75
II
in einer Stadt (II) ansässiger Rechtsanwalt, Prokurator (I)
- daß fuͤrohin weder burger noch andere eignen freyen willens sich der beystaͤndereyen allhier in der statt nicht annehmen, sonderen es sollen der gleichen statt-procuratores oder beystaͤnder von unserer teutschen appellation-cammer ... examiniert und ... außerlesen werden1709 BernStR. VII 1 S. 613Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"