Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtratschlag
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, m.
(Versammlung zur) Beratschlagung in städt. Angelegenheiten
Sachhinweis: Gutzeit,Livl. III 1 S. 9
- ausserhalb der steuen in gemeinen stadt-rathschlägen auff den gildestuben werden nachfolgende gebreuche gehalten: 1. der alterman soll sich ... richten nach dem schragen ..., das fur 9 vhren vormittage er selbst mit den eltisten da sey .... wer nach 9 kombt, soll ... 2 groschen erlegen1613? MLiv. IV p. 204Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)