Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtrechtsetzer
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, m.
städt. Gesetzgeber, Verfasser eines Stadtrechts (IV)
- alhie vermerck den unverstandt des statrechtsetzers mit den sechzig pfenningen. war ist, das 60 dn. fünf schilling ausmachen, vnd so im lehenrecht de pace tuende § 51 quinque solidos geschrieben stat, hat ers für alt augsburger schilling verstanden, der zemal 12 dn. ain schilling gethan haben, so doch solidus in rechten nit schilling dn., sonder solidus macht ain alten goldgulden16. Jh. Schmeller2 II 398Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"