Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtregiment

Stadtregiment

, n.

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Regierung, Regierungsgremium einer Stadt (III); auch: die ausgeübte Regierungstätigkeit, Herrschaft, Stadtregierung; städt. Herrschaftsordnung
vgl. Regiment
  • dweil wir dann oben von der hohen oberkeyt ... gemeldet, so woͤlln wir hie auch vom burgerlichen magistrat, senat, vnd stattregiment ein wenig anzeygen
    1550 Gobler,Rsp. 5v
  • friede, einigkeit und gute polizey, ... ohne das kein land- noch stadtregiment bestehen, vielweniger gedeyhen mag
    SaalfeldStat.(1558) 125
  • [Kleiderordnung:] damit ... vnter diser statt burgerschafft vnd verwandten so wol als inn andern wolgeordenten stadtregimenten ein stand vor dem andern ... erkant werden moͤge
    1583 Wüst,Policey VII 476
  • ist immerfort das stadtregiment eines von des ampts botmäßigkeit separirtes werk gewesen
    1650 ProtBrandenbGehR. IV 318
  • haben wir ... ein neues stadtregiment formieren müssen ... und soll das stadtregiment inskünftig bestehen in dem gerichtsschulzen, einem burgermeister, dem syndico, einem secretario, dem cammerschreiber, acht ratsherrn
    1690 GöttingenGeschV. 4 (1896) 21
  • [raths-personen sollen] wegen ihres ehrenstandes und gemeinen stadt-regiments ... mit jeden oberzehlten oneribus personalibus ... verschonet werden
    1692 LeipzStO. 198
  • was das politisch-weltliche stadt-regiment dieser republic [Zuͤrich] betrifft, so bestehet die hoͤchste gewalt bey den klein und grossen raͤthen
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1061
  • vor diesem wurde das stadtregiment durch reichsvoͤgt und schultheissen gefuͤhrt, heut zu tag aber gehet solches durch die haͤnde der magistraten
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 109
  • die freunde, denen eine ganze gemeinde gewoͤhnlich macht gab, uͤber wichtige sachen mit dem rath zu beschließen, heißen ... in Kemten das stadtregiment, welches rath, gericht und gemeinde begreift
    1793 Lang,Steuerverf. 164
  • von den policeyrechten der staͤdte ... welche ihr eigenes stadtregiment haben und unmittelbar unter dem landesherrn ... stehen
    1804 v.Berg,PolR. IV 125
unter Ausschluss der Schreibform(en):