Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Stadtreiter

1Stadtreiter

, m.

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1Reiter (I) im Dienst einer Stadt (III); ua. mit Wach- und Botendiensten betraut
  • es siendt ... ann dem meer die stadtreutter, die hienn undt hero reittenn, ob das nott währe, das das meer bewahret wurde
    1491 Pilgerreisen 213
  • so irchen stadtreiter oder trabant in der eh. nachbarschafft wonhafftig ist, so sol er für die hwtten der nachbarschafft
    1562 ArchKulturg. 6 (1908) 191
  • wenn ettlich myner herren der rhäten oder burgeren von eigner gschäfften wegen ussryten und die stattrüter ettlich mit inen nemen, so soll ir lon sin, von eim vom rhat 2 batzen und von eim burger zum tag 3 batzen
    1574 ArchBern 24 (1918) 16
  • welche ... schon in die stadt eingenommen sein ... als procuratores und stadt-reutter, item artzt und kunstreiche personen, daß dieselben auch ungeschmeet sein sollen
    1589 SiebbMunC. 77
  • es hätte denn die gantze republic eine sonderbahre nothdurft, jemanden aus einem fremden lande ... als medicos, chirurgos, procuratores, stadt reutter u.d.gl. auf und anzunehmen
    1698 SiebbStatMun. 25
  • [leichen-begaͤngnuß der durchlauchtigsten fuͤrstin] mit den angeschlossenen statt-reuthern 
    1730 Moser,Hofr. I Beil. 234
  • bleiben ... die aͤltesten soͤhne derjenigen stadt-reuter, welche schon im jahr 1797 unter dem stadtreuter-korps waren, conscriptionsfrei
    1811 Knapp,RepWürt. III 1 S. 81
unter Ausschluss der Schreibform(en):