Stadtrente, f.
Stadtrente, f.
I
Einkünfte einer Stadt (III); insb. aus Abgaben; auch das Recht zur Erhebung
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is men overkomen, soe wes yemant pacht van ons stadtrinten, die sal die alinck betaelen1444 NijmegenStR. 228 Faksimile
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daß ... zu unterhaltung der schuell-diener ... noch von der kirchen noch stadt renthen ... zugelecht werden können1586 JbWestfKG. 1 (1899) 147
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zur sicherung der staͤdtischen wage- und accisegeld-ertraͤge zu N. soll eine ... commission saͤmmtliche wirklich vorraͤthige, der vorbemerkten gemeinen stadtrente unterworfene waaren ermitteln und ... bezeichnen1706 Scotti,Wied 41
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[wegen exemtion der gesandtschafften des reichs-tags von consumtibilien:] daß aller unterschleif zu verhueͤtung des nachtheils der statt-renten abgekehret werden solle1713 Moser,StaatsR. 45 S. 510 Faksimile
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stadt und geistliche renthen soll man mit den stadtknechten inspenden, damit man nicht nötig habe, darum zu richten1755 UnnaHeimatb. 50
II
von einer Stadt (III) zu erbringende Abgaben; Abgabeneinkünfte aus einer Stadt (II)
bdv.:
Stadturbar (II)
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wir wollin dyͤ vorbeschrybene czwenczg schog ... betzoln vf dy egnante czwene czinstage alle iar ... von vnsern herren stadrente1373 HMeißenUB. II 139 Faksimile
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[Herzogswitwe B. erhält] an sinen stadrenten zcu Turgaw vnd Damucz anderhalb hundert guter rinischer gulden jerlicher rente vff michaelis, diwile sie lebit1423 Gengler,CIM. 802 Faksimile
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das die von F. vormeynten nicht stadtrente zcu geben1470 FreibergUB. II 199 Faksimile
III
wie Stadtkämmerei (I)
bdv.:
Stadtrentkammer
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jedes jahr in die stadtrent 27 alb. trierischer wehrung ... zu liefern1687 AnnNassau 41 (1911/12) 50
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[weisung an die thorwaͤrter] keine fruͤchte ... hinauspassiren zu lassen, als sie widrigen falls ... zum ersatz des der stadtrente dadurch zugehenden schadens ... angehalten werden1802 HeidelbPolGes. 15