Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtsäckel

Stadtsäckel

, n., m.

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wie Stadtkasse 
bdv.: Stadtbeutel
  • das imm [cantor] zů dem sold, so er von den stiftherren hatt, von unserm stattseckel jaͤrlichen gevolgen soͤllen fuͥnfzig pfund
    1486 BernStR. VI 1 S. 195
  • wa aber ain lediger man ain junkfrauen schwecht ... soll [er] uns in unser statt seckel zehen pfund pfening geben
    1533 Lindau/Sehling,EvKO. XII 195
  • geben wir jme [stattartzet] jaͤrlich auß vnser statt seckel 120 cronen
    1574 Frey,Pract. 21
  • daß der abt ... priester M.O.D. zum prediger bestellt und ihm auf den stadtsäckel einen lohn von 100 fl. versprochen hat
    1578 ZMährSchles. 8 (1904) 416
  • das von den bußen ... der 3 theil dem stattseckel, der ander theyl der gerichtspüchsen vnd dann der rest einem schultheyßen ... zufallen [soll]
    1623 ZofingenStR. 330
  • verordnung über die aufnahme in das große bürgerrecht der stadt Freyburg: ... der aufnahm-pfenning für einen kantonsangehörigen ist auf die summe von 5000 franken bestimmt, wovon 2000 dem stadtseckel, 1000 der armenverwaltung ... und 2000 der schulherrenstiftung zukommen sollen
    1814 HdbSchweizStaatsR. 309
unter Ausschluss der Schreibform(en):