Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtsatzung

Stadtsatzung

, f.

für eine Stadt (III) geltendes Gesetz, Regelwerk; zT. in städt. Autonomie erlassen
  • das man ir stattsatzungen hinfuͤr halten soͤlle, wie die gesetzt sind
    15. Jh. ÜberlingenStR. 97
  • original der von Bregentz stattsatzung, so yerlich an der besatzung verlesen wurdet, außgangen im 1436.
    15. Jh.? BregenzGQ. 146
  • sind wir des gůten willens, den beruͤrten landtgerichten ein abschrift unser statt satzung zůgaͤben, sich dero mogen gebruchen und behelfen
    1513 KonolfingenLGR. 136
  • wie die keiserlich stattsatzung, die gulden handveste genempt, bishar nie was in söllichem phal uffknüpft worden
    1528 deQuervain,BernRef. 264
  • das sy kein geschriebne landsatzung habind, deßhalb sy vnter vnser stattsatzung sitzend
    1559 Emmenthal 199
  • das man ... von 100 jahren zu 100 jahren der stattsatzung halber eine revision halten solle
    1623 ZofingenStR. 292
  • [es sei] auch über allhiesige stattsazung eine solche revision vorzunehmen, zumahlen deren sie höchst benöthiget
    1740 BernStR. VII 2 S. 1048
  • ist noch unausgemacht, ob diese stadt [Hamburg] sich ihre stadt-satzungen damahls schon selbst errichtet oder solche von ihrem landes-herrn erhalten oder ob sie dieselben von der benachbahrten stadt Lübeck etwan angenommen
    1745 Westphalen,Mon. IV 122
  • da nun in denen Bremer stadt-satzungen keine abaͤnderung des roͤmischen und gemeinen rechts zu befinden [ist]
    1766 Cramer,Neb. 60 S. 44
  • wenn gleich eine stadt im rechtmaͤßigen besize der statutarischen gesezgebung sich befindet, so muß sie doch sowol die eigentlichen stadtrechte als ihre stadtsazungen und ordnungen vom landesherrn bestaͤtigen laßen
    1785 Fischer,KamPolR. I 609
  • die stadtsatzung von Biel wird als gesetzbuch für diese stadt und ihre pfarrgemeinde gehandhabt
    1815 HdbSchweizStaatsR. 72
unter Ausschluss der Schreibform(en):