Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschlüssel

Stadtschlüssel

, m.

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Schlüssel (I) zum Öffnen und Schließen der Stadttore; ua. als Symbol der Herrschaft über eine Stadt (III) 
  • daz er [lantgrafe] den Kassil yre stadsluzzile widir gebe
    1381 WitzenhQ. 39
  • bei nächtlichen zeiten sollen sie [schlüßelverwahrer] vor allen dingen sich verhüthen, keine stadtschlüßel von sich zu geben, viel weniger selbst helfen aufschließen
    1593/94 TrierWQ. 113
  • die stadt schlüssel sollen dem fürsten richter verbleiben, wie er dan dieselben wegen ein- und außlassung in gutter verwahrsambkeit vndt verandtwortung haben soll
    1631 ZMährSchles. 11 (1907) 92
  • soviel aber die abnehmung der stadt-schlüssel betrifft, ist solches an allen orten und enden der welt bei kriegszeiten gebräuchlich
    1662 ProtBrandenbGehR. VI 523
  • als ... die aͤltesten buͤrger aus der stadt dem koͤnige ... die stadt-schluͤssel kniend uͤberreichten
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 32
  • das direktorium im rathe wechselt unter den buͤrgern vierteljaͤhrig ab und der worthabende buͤrgermeister hat die stadschluͤssel in verwahrsam
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 145
  • der Frankfurter magistrat präsentirt ihm [dem gewählten römischen König] die stadtschlüssel, worauf der zug in die stadt erfolgt
    1804 Gönner,StaatsR. 134
unter Ausschluss der Schreibform(en):