Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Stadtschütze
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(Stadtschulkind)
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Stadtschultheiß
Stadtschusteramt
1Stadtschütze
, m.
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mit einer Schusswaffe ausgerüsteter städt. Wächter, Wachsoldat
bdv.:
3Schütze (III)
- wen wir B. mit reysigen vnde statschutczen meynen zcu bemannen ... mit armbrosten vnde hantbuchsen1429 LeipzUB. I 113Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- hat ein erber rate J.W., richter und etlich statschützen hinaus zu hern J.v.Z. geschickt1508 EgerChr. 350
- der rath hat etliche stattschützen verordtnet, den juden schutz zu halten1623 QFGNürnb. 32 S. 42
- anstellung allhiesiger stadt-schuͤtzen bey denen aͤussersten posten ... zu abwerffung deß zum verkauff hereinbringenden holzes, auch einziehung der muthwilligen verbrechere1735 Gatterer,NForstArch. 22 S. 122
- haben die stadt-schuͤzen einige solcher stehenden pech-pfannen auf den markt zu stellen und anzuzuͤnden1749 SammlBadDurlach II 468Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)