Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschuh
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Stadtschreibung
Stadtschuh
, m.
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Schuh (II) als städt. Längenmaß
vgl.
Stadtmaß,
Stadtwerkschuh
- von einer rutten, die hat dreizehen stat schuch1461 Tucher,NürnbBaumeisterb. 51Faksimile - in Google Books
- es sollen auch die studlen ob der enden 6 stadtschuh lang seyn1465 Lori,BairBergr. 351Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein jeder burger zu N. mag in der stat auf sein selbs grundt vnd boden von stainwerck in die hoͤhe von dem pflaster bis vnder dz dach bawen fünfzick statschůch hoch, vnd von holtzwerck 40 statschůch hoch1544 Perneder,Inst. 35rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- das ein fussteig drey, ein furweg acht vnd ein geprochner furweg ... sechzehen statschuch preyt sein soll1552 Amberg(Schenkl) I 104Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von gemainen maurn: ... sollen sie ... solche maur zwen statschuch dick vnd dreyer gaden, das ist sechsunddreissig statschuch hoch, auffu̍renNürnbRef. 1564 XXVI 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- alle scheiter ... zu drey nuͤrnberger stadtschuh lang gesaͤget1736 Gatterer,NForstArch. XX 224
- solches nach dem mannheimer stadtschuhe in dem maaß zu erbauende schiff1784 Heiman,Neckarschiffer I 325