Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschuldenbuch
Artikel davor:
Stadtschreibereisubstitut
Stadtschreibereiverrichtung
Stadtschreibereiverwalter
Stadtschreiberin
Stadtschreibersold
Stadtschreiberstelle
Stadtschreibersubstitut
Stadtschreibung
Stadtschuh
Stadtschuld
Stadtschuldenbuch
, n.
städt. Schuldbuch (III)
vgl.
Stadtbuch (II)
- das es bey dem so genanten stattschulden buoch alhiesiger statt L. fürbas sein bewenden haben undt in dem selben der althargebrachten gewohnheit nach durch die beyde grichtsämpter, als richtern undt grichtschreibern, jene schulden ab liggenden underpfanden auf begehren der schuldgläubigern eingeschryben werden mögint, jedoch mit der pflicht, das, so offt liggendte underpfand in der statt undt dero kilchgang (für welche dißeres stattschuldenbuoch allein gewidmet ist) eingeschryben werden, das ein jeweiliger herr grichtschreiber eine abschryfft darvon einem jeweiligen cantzley substituten abvolgen laßen undt behändigen solle, damit, wan ettwan hernach uf eben solche underpfand einige güllt- oder zins brief in unser cantzley angeben wurden, man selbige zue verhüetung betrugs vorstellen könne1701 LuzernSTQ. IV 316Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"