Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschule

Stadtschule

, f.

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städt. Schule (I); insb. als Lehranstalt in der Trägerschaft einer Stadt (III); auch das Gebäude
  • wir bürger meister und schoppen ... thun zu wissen, dasz wir unsere stadt schule zu verleihen haben
    1352 Zittau/Nyström,Schul. 4
  • wer ... sine kint, die latine leren solten, in die clöstere und an andere ende ... schickete, daz der doch dem schulmeister in der stat schulen dovon Ionen sol
    1430 Hagenau/Nyström,Schul. 4
  • die schule ... soll hinfuro in der gemeinen stadtschule gehalten werden, ein schulmeister, ein cantor und sonst noch zwene gesellen, die sollen ire wonung der orthe ... haben
    1540 Frankfurt (Oder)/Sehling,EvKO. III 210
  • alphabetarii oder donatisten ... werden bei der stattschulen und sonst ihre underweisung auch finden mögen
    1558 HeidelbUnivStat. 103
  • [feine ingenia können] in die stadtschulen vnd endlich auff die universiteten geschicket werden, da sie das fürstliche stipendium [zu hoffen haben]
    1619 Weimar/SchulO.(Vormbaum) II 257
  • die bestaͤtigte vormuͤnder sollen ... dero muͤndlinne ... fleissig zur schule halten, auch ... durch ... den rectorem der ... nechst angelegenen stadt-schule ... pruͤfen lassen
    1651 GothaLO. Anh. 192
  • das bestimbte schulgeldt, nemblich ein jedweder der vier obern classen vnserer stadtschulen zu Cassel jährlich ein einheimischer einen reichsthaler, ein inländischer zween reichsthaler vnd ein außländischer drey reichsthaler
    1656 SchulO.(Vormbaum) II 473
  • so muß ... die stadt- und dorff-schulen durch die obrigkeit, pastores und gerichts-personen unsäumlich visitiret ... und die beschaffenheit sammt den ... mängeln bey unserer regierungs-cantzeley ... eingeschicket werden
    1658 Magdeburg/SchulO.(Vormbaum) II 513
  • sol keiner von dehnen, so bei hiesiger fürstl. und stadtschule frequentiren [degen tragen]
    1673 Liegnitz/SchulO.(Vormbaum) II 653
  • einem neu erwehlten burgermeister soll ... zu den examinibus der stadt-schul jedesmahl zehen gulden passiret ... werden
    1676 HessSamml. III 81
  • [alle kinder sollen] nachdem sie das siebende jahr zurückgeleget ... von allerheiligen bis ostern in die ordentliche stadt-, kirchspiel- oder dorffschulen gesandt ... werden
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 338
  • man [hat] die ordentlichen stadt-schulen im pabstthume wenig geachtet (denn die meiste information ward in cloͤstern getrieben)
    1721 Knauth,Altenzella III 189
  • aus diesen collegiis werden jaͤhrlich zu unterhaltung der stadt-schulen 200 rthlr. gegeben
    1725 Staphorst,HambKG. I 2 S. 506
  • was die ... stadtschulen anlanget, so liegen ... besonders gerichtete ... gesetze und lectiones gedruckt zu tage
    1752 Bremen/SchulO.(Vormbaum) III 470
  • winkelschulen neben den oͤffentlichen stadtschulen zu halten, ist untersaget
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 105
  • die deutsche und lateinsche currentschrift ... [soll] in saͤmmtlichen- und stadtschulen ... zur norm genommen ... werden
    1805 SammlBadStBl. II 159
  • die unterrichts- oder hauptschulen, welche in land- und stadt-schulen eingetheilt werden
    1806 Roman,BadKirchR. 112
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