Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschultheiß
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Stadtschultheiß
, m., Stadtschulze, m.
Schultheiß (I 5 u. 6); hochrangiger städt. Amtsträger mit örtlich unterschiedlichem Aufgabenspektrum, insb. als Stadtrichter, Stadtvogt
bdv.:
Stadtammann
vgl.
Landesschultheiß,
Stadtanwalt
- bůrgern, die uff den heiligen swůren, daz sie da bij werent, vnd sie vnser stettshultheiß darüber zu gezugen gab1323 GLA. Kop. 450 fol. 164b
- vnsere stettschulth[eiß]1366 GLA. Kop. 450 fol. 156b
- des beschedede se der stad schulte an beident siden in ein geheget ding1394 MagdebChr. I 292 [Komp.?]Faksimile - in Google Books
- daruͤber hat der vorgen. vnser stadtschultheiß zu gezugen geben H.M. vnd H.F.1395 GLA. Kop. 450 fol. 142a
- [Schlichtung der] spenne und irunge zwuschen stat und des hofschulthessn gericht geschworen ... durch unsers gnedigen herren von W. rette ... und O.v.W., statschultheiß1479 WürzbPol. 185
- hingegen wir unserm stattschultheß und scheffen mit also sorgfaltiger beobachtung des insiegels ... beladen1661 TrierWQ. 41Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- daß die gerichtspersohnen ... jeden monat ... aufm rathhauß ... erscheinen, wobei sich dan unser statt- und landschultheiß ... mit einfinden und vorsitzen soll1664 AnnNassau 36 (1906) 63
- [statt- und großgericht, auch gemeine oder kaufgericht werden] in ihrer churfr.gn. namen von deroselben stattschultheißen mit gewönlicher solennitet behögt, clag und antwort abgehört1668 Buchen 1095Faksimile (ca. 234 KB)
- [so muss, da] der fremde beklagter waͤre, die sache vor unserm stadt-schultheiß daselbst angebracht werden1690 BrschwLO. I 1014Faksimile - in Google Books
- daß ... in beisein unseres stattschultheisens und zweier gerichtsleut durch den stattknecht ein span aus dem haus quaestionis gehauet ... werden solle1698 HohenzollLO. 740
- sollen die zu dieser armen-sache verordnete die rolle ... der armen ... mit zuziehung ... des stadt-schultzens und stadt-voigts revidiren1702 BrschwLO. I 947Faksimile - in Google Books
- den naͤchsten werktag nach s. martini soll ... der anfang gemacht werden, die freyzinse von denen freyguͤtern einzunehmen, ... worbey unser stadtschuldheiß, wenn und so oft er will, sich einfinden kann1708 Heinemann,StatRErfurt 227Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- stadt-anwalt: m. stadt-schultheiß, stadt-vogt1711 Rädlein 833Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey aufrichtung des galgens: ... der beamte richter, stadt-schultheis oder stadt-vogt oder wer sonst darzu deputiret wird, reutet in der mitte zwischen 2 schöppen1720 Lünig,TheatrCerem. II 1404Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [daß] in städten vor dem stadtschultheisen und stadtschreibern ... der christliche schuldner benebst dem jüdischen gläubiger [zu erscheinen schuldig ist]1753 Schaab,GJudMainz 365Faksimile - in Google Books
- daß der stadt-schultheiß ... die quæst. mauer in augenschein nehmen und berichten sollen, ... ob die anlegung eines privet der stadt schaden koͤnne1766 Cramer,Neb. 55 S. 21
- muß der blutbann, so oft es zur neuen wahl eines stadtschultheissens kommt, bey Churbayern rechtmaͤßig gesucht und erneuert werden1770 Kreittmayr,StaatsR. 336Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu Heilbronn bestehet das stattgericht aus 1 stattschultheissen, 1 stattschultheissen-anwald und 11 beysizern1772 Moser,NStaatsR. XVIII 206
- der stadtschuldheiß uͤbte die civilgerichtsbarkeit in schuldsachen uͤber erbe und eigen samt dem pfandrechte aus und bekam dafuͤr die freye schulzenlehnguͤter zum genuße1785 Fischer,KamPolR. I 581Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der fuldische stadtmagistrat bestehet aus zwoͤlf senatoren ... welche unter dem vorsitze eines domkapitularen ... und des vicedoms auch stadtschultheisen ihre magistratsgeschaͤfte zu verrichten haben1788 Thomas,FuldPrR. I 134Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- das directorium [der policeyverwaltung] ist zwischen dem stadtschulzen und dem buͤrgermeister ... getheilt1804 v.Berg,PolR. IV 197Faksimile - in Google Books