Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschultheiß

Stadtschultheiß

, m., Stadtschulze, m.

Schultheiß (I 5 u. 6); hochrangiger städt. Amtsträger mit örtlich unterschiedlichem Aufgabenspektrum, insb. als Stadtrichter, Stadtvogt 
bdv.: Stadtammann
  • bůrgern, die uff den heiligen swůren, daz sie da bij werent, vnd sie vnser stettshultheiß darüber zu gezugen gab
    1323 GLA. Kop. 450 fol. 164b
  • vnsere stettschulth[eiß] 
    1366 GLA. Kop. 450 fol. 156b
  • des beschedede se der stad schulte an beident siden in ein geheget ding
    1394 MagdebChr. I 292 [Komp.?]
  • daruͤber hat der vorgen. vnser stadtschultheiß zu gezugen geben H.M. vnd H.F.
    1395 GLA. Kop. 450 fol. 142a
  • [Schlichtung der] spenne und irunge zwuschen stat und des hofschulthessn gericht geschworen ... durch unsers gnedigen herren von W. rette ... und O.v.W., statschultheiß 
    1479 WürzbPol. 185
  • hingegen wir unserm stattschultheß und scheffen mit also sorgfaltiger beobachtung des insiegels ... beladen
    1661 TrierWQ. 41
  • daß die gerichtspersohnen ... jeden monat ... aufm rathhauß ... erscheinen, wobei sich dan unser statt- und landschultheiß ... mit einfinden und vorsitzen soll
    1664 AnnNassau 36 (1906) 63
  • [statt- und großgericht, auch gemeine oder kaufgericht werden] in ihrer churfr.gn. namen von deroselben stattschultheißen mit gewönlicher solennitet behögt, clag und antwort abgehört
    1668 Buchen 1095
  • [so muss, da] der fremde beklagter waͤre, die sache vor unserm stadt-schultheiß daselbst angebracht werden
    1690 BrschwLO. I 1014
  • daß ... in beisein unseres stattschultheisens und zweier gerichtsleut durch den stattknecht ein span aus dem haus quaestionis gehauet ... werden solle
    1698 HohenzollLO. 740
  • sollen die zu dieser armen-sache verordnete die rolle ... der armen ... mit zuziehung ... des stadt-schultzens und stadt-voigts revidiren
    1702 BrschwLO. I 947
  • den naͤchsten werktag nach s. martini soll ... der anfang gemacht werden, die freyzinse von denen freyguͤtern einzunehmen, ... worbey unser stadtschuldheiß, wenn und so oft er will, sich einfinden kann
    1708 Heinemann,StatRErfurt 227
  • stadt-anwalt: m. stadt-schultheiß, stadt-vogt
    1711 Rädlein 833
  • bey aufrichtung des galgens: ... der beamte richter, stadt-schultheis oder stadt-vogt oder wer sonst darzu deputiret wird, reutet in der mitte zwischen 2 schöppen
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1404
  • [daß] in städten vor dem stadtschultheisen und stadtschreibern ... der christliche schuldner benebst dem jüdischen gläubiger [zu erscheinen schuldig ist]
    1753 Schaab,GJudMainz 365
  • daß der stadt-schultheiß ... die quæst. mauer in augenschein nehmen und berichten sollen, ... ob die anlegung eines privet der stadt schaden koͤnne
    1766 Cramer,Neb. 55 S. 21
  • muß der blutbann, so oft es zur neuen wahl eines stadtschultheissens kommt, bey Churbayern rechtmaͤßig gesucht und erneuert werden
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 336
  • zu Heilbronn bestehet das stattgericht aus 1 stattschultheissen, 1 stattschultheissen-anwald und 11 beysizern
    1772 Moser,NStaatsR. XVIII 206
  • der stadtschuldheiß uͤbte die civilgerichtsbarkeit in schuldsachen uͤber erbe und eigen samt dem pfandrechte aus und bekam dafuͤr die freye schulzenlehnguͤter zum genuße
    1785 Fischer,KamPolR. I 581
  • der fuldische stadtmagistrat bestehet aus zwoͤlf senatoren ... welche unter dem vorsitze eines domkapitularen ... und des vicedoms auch stadtschultheisen ihre magistratsgeschaͤfte zu verrichten haben
    1788 Thomas,FuldPrR. I 134
  • das directorium [der policeyverwaltung] ist zwischen dem stadtschulzen und dem buͤrgermeister ... getheilt
    1804 v.Berg,PolR. IV 197
unter Ausschluss der Schreibform(en):