Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtsteurer

Stadtsteurer

, m.

(vereidigter) Einnehmer der Stadtsteuer (I) 
  • sollen ... stattrichter, burgermaister und rath zu erwehlung ... bei gemainer statt verhandenen ämbter schreiten und ein ieder ... ausser der stattsteurer und stattwerkmaister, so doch in desselben gegenwart durch den burgermaister beschicht, in pflicht und aide ... genommen werden
    1610 Innviertel/ÖW. XV 98
unter Ausschluss der Schreibform(en):