Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtstock

Stadtstock

, m.

ein städt. Gefängnis
bdv.: Stadtkarzer
  • [Z. ist] in den stadtstock gebracht, indem offenbar worden, daß er sich vor jahren ... mit D.F. trauen lassen, nachmalen aber ... G.H.S.s wittib ihme gleichfalls trauen lassen
    1636 ZRG. 3 (1864) 99
  • [da] die arrestbehältnisse auf dem rathhause und im stadtstock nicht hinreichend waren, so ließ ich ... eine anzahl dieser unruhigen leute ... nach der kasematte ... bringen
    1795 ZSchles. 28 (1894) 417