Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtstock
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(Stadtsteiger)
Stadtstein
Stadtstempel
Stadtsteuer
Stadtsteurer
Stadtstock
, m.
ein städt. Gefängnis
bdv.:
Stadtkarzer
- [Z. ist] in den stadtstock gebracht, indem offenbar worden, daß er sich vor jahren ... mit D.F. trauen lassen, nachmalen aber ... G.H.S.s wittib ihme gleichfalls trauen lassen1636 ZRG. 3 (1864) 99Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [da] die arrestbehältnisse auf dem rathhause und im stadtstock nicht hinreichend waren, so ließ ich ... eine anzahl dieser unruhigen leute ... nach der kasematte ... bringen1795 ZSchles. 28 (1894) 417