Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtstrafe
Artikel davor:
Stadtsprecher
Stadtstall
Stadtstatut
(Stadtsteiger)
Stadtstein
Stadtstempel
Stadtsteuer
Stadtsteurer
Stadtstock
(Stadts'tracht)
Stadtstrafe
, f.
I
in einer Stadt (II) übliches Strafmaß
- wer ihme aber einen weingarttenn biesz zue abnehmbenn des bergrechts nicht zneschreibenn lasszenn wolte, derselbige soll in der gemainn stadtstraffe doppelt sein1664 MHungJurHist. IV 2 S. 502Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
II
göttliche Bestrafung einer Stadt (III) und ihrer Einwohner; droht bei fehlender obrigkeitlicher Strafverfolgung
- daß bey dieser letzten welt ... allerhandt unzucht, ehebruch undt hurerey im schwange gehet, dadurch dan Gott ... erzurnet wird, und ... allerhandt gemeine landt- und stadt-straffen dahero zu besorgen1605 Pufendorf IV app. 314Faksimile - in Google Books