Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtstrafe

Stadtstrafe

, f.


I in einer Stadt (II) übliches Strafmaß
  • wer ihme aber einen weingarttenn biesz zue abnehmbenn des bergrechts nicht zneschreibenn lasszenn wolte, derselbige soll in der gemainn stadtstraffe doppelt sein
    1664 MHungJurHist. IV 2 S. 502
II göttliche Bestrafung einer Stadt (III) und ihrer Einwohner; droht bei fehlender obrigkeitlicher Strafverfolgung
  • daß bey dieser letzten welt ... allerhandt unzucht, ehebruch undt hurerey im schwange gehet, dadurch dan Gott ... erzurnet wird, und ... allerhandt gemeine landt- und stadt-straffen dahero zu besorgen
    1605 Pufendorf IV app. 314
unter Ausschluss der Schreibform(en):