Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtuntertan
Artikel davor:
stadttrünnig
Stadtturm
Stadttürmer
Stadttürmerdienst
Stadtübung
Stadtuhr
Stadtungeld
Stadtuntergänger
Stadtunterrichter
Stadtunterschreiber
Stadtuntertan
, m.
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Person, die dem Recht und der Gerichtsbarkeit einer Stadt (III) untersteht
- wenn ein stadtuntertan hie zu W. füeglich nit zu betreffen were und ... sain wonung an andern orten und gerichten hiellt16. Jh. Mayer,DonauwörthZPr. 15
- daß an solchem tage alle und jede klagen der bürger und stadt-unterthanen (auf den aemtern der amts-unterthanen) ... ohne ausnahme gehöret werden sollten1751 ActaBoruss.BehO. IX 120
- daß die statt-unterthanen beym huͤten und wild-abtreiben verschiedene excesse ausuͤbtenMoser,Staatsarch. 1756 I-VI 859Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- dienstreglement fuͤr die olauschen stadtunterthanen des dorfs Z.1808 Krug,StaatswPreuß. 127Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)