Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtuntertan

Stadtuntertan

, m.

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Person, die dem Recht und der Gerichtsbarkeit einer Stadt (III) untersteht
  • wenn ein stadtuntertan hie zu W. füeglich nit zu betreffen were und ... sain wonung an andern orten und gerichten hiellt
    16. Jh. Mayer,DonauwörthZPr. 15
  • daß an solchem tage alle und jede klagen der bürger und stadt-unterthanen (auf den aemtern der amts-unterthanen) ... ohne ausnahme gehöret werden sollten
    1751 ActaBoruss.BehO. IX 120
  • daß die statt-unterthanen beym huͤten und wild-abtreiben verschiedene excesse ausuͤbten
    Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 859
  • dienstreglement fuͤr die olauschen stadtunterthanen des dorfs Z.
    1808 Krug,StaatswPreuß. 127
unter Ausschluss der Schreibform(en):