Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtverfassung
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Stadtungeld
Stadtuntergänger
Stadtunterrichter
Stadtunterschreiber
Stadtuntertan
Stadturbar
Stadturteil
Stadtvater
stadtväterlich
Stadtverfassung
, f.
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I
rechtl. Grundordnung, Grundstruktur einer Stadt (III); auch: Stadtstatut
- daß auch all das jenige, was dieser stadt verfassung einiger massen zuwider, ... gaͤntzlich abgestellet ... werden solle1665 DiarEurop. 18 (1669) App. V 126
- daß ... Zelle allererst von herrn hertzog O. ... ihre jura municipalia ... bestaͤtiget erlanget, sie jedoch weit eher ihre stadt-verfassung schon gehabt1749 Zedler 61 Sp. 1057
- [wenn derselbe rath] sich verbunden erachtete, in zukunft alles, was zur zerruͤttung solcher stadt-verfassung abzweckte, ernstlich zu ahnden1762 Cramer,Neb. 89 S. 118Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- [Bürgereid: ich schwöre, daß ich] allen stadtverfassungen als ein treuer bürger genüge leisten will und werde1775 Wuttke,Städteb. 135Faksimile - in Google Books
- der individuellen stadtverfassung adaptirte ausfluͤsse jener uralten saͤchsischen gewohnheiten1805 Kamptz,MecklCR. I 1 S. 256Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Gesamtheit der städt. Ämter und Einrichtungen
- [von dem ertrag der accise soll die stadt befugt seyn] zum unterhalt der stadt-verfassung ... die jährliche summe von 16000 rth. ... zu sich nehmen zu lassen1748 Sachsse,MecklUrk. 441Faksimile (ca. 150 KB)
III
wie Stadtrecht (I)
- da ein kleiner ort aus der stadtverfassung gewiß keinen vortheil hat, so sollten viele wuͤnschen, daß sie noch doͤrfer hießen1758 v.Justi,Staatsw. I 494Faksimile (ca. 87 KB)