Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtverfassung

Stadtverfassung

, f.

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I rechtl. Grundordnung, Grundstruktur einer Stadt (III); auch: Stadtstatut 
  • daß auch all das jenige, was dieser stadt verfassung einiger massen zuwider, ... gaͤntzlich abgestellet ... werden solle
    1665 DiarEurop. 18 (1669) App. V 126
  • daß ... Zelle allererst von herrn hertzog O. ... ihre jura municipalia ... bestaͤtiget erlanget, sie jedoch weit eher ihre stadt-verfassung schon gehabt
    1749 Zedler 61 Sp. 1057
  • [wenn derselbe rath] sich verbunden erachtete, in zukunft alles, was zur zerruͤttung solcher stadt-verfassung abzweckte, ernstlich zu ahnden
    1762 Cramer,Neb. 89 S. 118
  • [Bürgereid: ich schwöre, daß ich] allen stadtverfassungen als ein treuer bürger genüge leisten will und werde
    1775 Wuttke,Städteb. 135
  • der individuellen stadtverfassung adaptirte ausfluͤsse jener uralten saͤchsischen gewohnheiten
    1805 Kamptz,MecklCR. I 1 S. 256
II Gesamtheit der städt. Ämter und Einrichtungen
  • [von dem ertrag der accise soll die stadt befugt seyn] zum unterhalt der stadt-verfassung ... die jährliche summe von 16000 rth. ... zu sich nehmen zu lassen
    1748 Sachsse,MecklUrk. 441
III wie Stadtrecht (I) 
  • da ein kleiner ort aus der stadtverfassung gewiß keinen vortheil hat, so sollten viele wuͤnschen, daß sie noch doͤrfer hießen
    1758 v.Justi,Staatsw. I 494
unter Ausschluss der Schreibform(en):