Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtvieh

Stadtvieh

, n.

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aus Tieren der Stadtbürger bestehende Viehherde, die von einem Stadthirten geweidet wird
vgl. Stadtweide
  • der radt ist mit G.M. ihren stadtrichter wegen betreibung seiner wiesen mitt dem gemeine stadtviehe irrigk
    1555 MittGotha 3 (1899/1900) 107
  • das diejenigen, welche in der vorstadt, in den muehlen oder uff ihren vorwergen viehe halten, bei einer gewisen straf dasselbe ehe nicht, denn wann das algemeine stadtviehe uff die huetung und weide gebracht worden, aus und fur den gemeinen hirten treiben
    1609 MittMeißen 2 (1887/91) 543
  • [dass] den paͤchtern fett-huͤtungen des sommers auf der weide anzulegen nicht erlaubet ist ... weil ... dem stadt-vieh von der grossen huͤtung dadurch die weyde præpariret wird
    1751 NCCPruss. I 964
  • vieh-ordnung: ... daß ... das stadt-vieh ohne entgelt jaͤhrlich nachgezahlet werden solle
    1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1779