Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtvieh
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stadtverordnet
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(stadtverräterisch)
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Stadtverwandte
Stadtverweisung
(Stadtvidimus)
Stadtvieh
, n.
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aus Tieren der Stadtbürger bestehende Viehherde, die von einem Stadthirten geweidet wird
vgl.
Stadtweide
- der radt ist mit G.M. ihren stadtrichter wegen betreibung seiner wiesen mitt dem gemeine stadtviehe irrigk1555 MittGotha 3 (1899/1900) 107
- das diejenigen, welche in der vorstadt, in den muehlen oder uff ihren vorwergen viehe halten, bei einer gewisen straf dasselbe ehe nicht, denn wann das algemeine stadtviehe uff die huetung und weide gebracht worden, aus und fur den gemeinen hirten treiben1609 MittMeißen 2 (1887/91) 543
- [dass] den paͤchtern fett-huͤtungen des sommers auf der weide anzulegen nicht erlaubet ist ... weil ... dem stadt-vieh von der grossen huͤtung dadurch die weyde præpariret wird1751 NCCPruss. I 964Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- vieh-ordnung: ... daß ... das stadt-vieh ohne entgelt jaͤhrlich nachgezahlet werden solle1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1779Faksimile - in Google Books