Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtwäger

Stadtwäger

, m.

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städt. Amtsträger, der die Stadtwaage bedient
  • gemainer statt und burgerschafft aembter unnd dienner: ... rathsdiener, stattweger, messner
    1417 SterzingStB. 342
  • es gevall dann dem statweger sein lon, es werd gewegen oder nicht
    2. Hälfte 15. Jh. Tirol/ÖW. V 477
  • sollen die stadtwägere und wrackere ... mit der würcklichen arbeit praecise um 6 uhr ... den anfang machen
    1733 RigaAkt. II 409
  • der stadtwaͤger hat ... dafuͤr zu sorgen, daß die waage in gehoͤriger ordnung sey, und dahin zu sehen, daß kein flachs, hanf, talch und sonstige kaufmanns-waaren ungebraackt und ungewogen verschifft werden
    1797 NCCPruss. X 1428
unter Ausschluss der Schreibform(en):