Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtzeichen

Stadtzeichen

, n.

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Wappenbild einer Stadt (III); auch (vereinfachtes, meist dem Wappen nachempfundenes) Erkennungszeichen der Stadt

I Stadtwappen als Hoheitszeichen und zur Repräsentation einer Stadt (III) 
  • das man statczeichen gemacht hat in eyn zilbern bechern C. fl. 2
    1433 Kaindl,Karpath. II 302
  • [der venner soll schweren,] die baner, vändle vnd stattzeychen ... wol zů bewaren
    1566 MurtenStR. 395
  • daß die statt Augsburg nichts von ihres bischoffs wappen in ihrem sigel und statt-zeichen fuͤhrt
    1749 Moser,StaatsR. 40 S. 422
II städt. Eichzeichen
  • mogent unse burgermeystere ... besehen ... yre stedezeygen von den gewichten
    1363 Bär,Koblenz 49
  • [vnser saltzleut sóllen] kain meß haben noch brauchen, dan das vnser geschworner váchter ... gevácht hat vnd mit vnser stattzaichen bezaichnet ist
    1503 EngenStR. 377
  • wanneer onse burgers ... hoir vlesschen off hoir cannen uytseynden om wijn ... ende sy ons statzteyken hadden, ende die dair nijt in en tappeden hoir volle mathe, de verbuerde denselven kuer
    1523 Amersfoort 143
  • die eln von dem richter mit dem statzaichen geprennt sol werden
    1590 Steiermark/ÖW. X 48
  • die [mäßlen, ellnstäben] sollen vleissig besicht werden, ob sie recht geämbt und ... mit dem statzaichen gemerkt sein
    um 1618 Tirol/ÖW. II 41
  • [accise-taxa:] brauers in der stadt: für 1 stadtzeichen 52 [₰]
    um 1650 Rigafahrer 350
  • welcher inn- oder außwendig der stadt getraͤncke verkaufft, bey maaßen oder gefaͤßen, daß mit dem stadt-zeichen nicht vermercket ist, der buͤßet der stadt
    1658 GeraStR. 173
  • die [mäßlen] sollen fleissig besicht werden, obe sie recht geämt und pfacht und mit stattzeichen gemerkt sind
    18. Jh. Tirol/ÖW. II 11
  • wer abgefächte und geöhmbte starr, kanten, waag und gwicht haben will, und diese zu halten berechtiget ist, dieselbe sollen diese zu gemainer statt [Kufstein] rathhauß bringen, alldort gegen der gebühr abfächten, öhmen und mit dem stattzeichen märchen lassen
    18. Jh. Tirol/ÖW. II 48
  • muß die elle oben und unten mit dem stadtzeichen und nebenbey mit der jahrzahl gebrannt werden
    1804 v.Berg,PolR. V 275
III städt. Beschauzeichen; zur Bestätigung von Herkunft und Qualität
  • [nachdem] durch die darczue verorndten bschauleüth [...] jedes gearbaites leeder beschaut vnnd mit gmainer stat E. statzaichen gemerkht worden
    1612 EferdingRQ. 116
  • soll kein einiges stuͤck [silber] verkauffet werden, es sey denn zuforderst ... mit dem gemeinen stadt-zeichen ... bemercket
    1684 CCPrut. III 390
  • [goltschmid L. gestehet bedencken,] das stattzeichen auff die löffel zu schlagen umb willen er dato das silber in den stihlen für schlechter als in denen lapen haldet
    1684 MHungJud. VI 112
  • [Silberfälscher schlagen] das alhiesige stadtzeichen und der goldschmiede gewöhnliche probe auf ihr liederliches und verfälschtes silberwerck
    1688 Hintze,BreslGoldschm. 199
  • jede kanne ist mit einem besondern stadt- und des kupferschmidts ... namenszeichen zu bemerken
    1793 Schwarz,LausWB. III 152
IV städt. Zollmarke
  • [das ir nit mauttmessige waar] undter dem schein ... gemainer stat freyhaitten, ... mit verleihung des statzaichen oder in all ander wege durchschwerzen hellfen [wollet]
    1437/1530 MHungJurHist. V 2 S. 5
V Herkunftszeichen für Münzen einer Stadt (III) 
VI
städt. Erkennungsmarke für erlaubtes Betteln
  • [daß viele] bettler, so hievor zettel und stadt-zeichen bekommen haben, nicht dergestalten mit leibs-gebrechen behafftet seynd, daß sie nothwendig von dem allmosen allein leben muͤssen
    1679 CAustr. I 205
  • damit allein die jenige, so zu keiner arbeit mehr tauglich, deß taͤglichen allmosens geniessen moͤgen, seynd dieselbe bey erst vorgangener visitation und beschehener examinirung mit denen gewoͤhnlichen statt-zeichen fuͤr dieses mahl versehen worden; denen uͤbrigen aber, so keine statt-zeichen bekommen, wird hiemit ... anbefohlen, daß sie sich gleich ... vonhinnen begeben, und allhier weiters nicht betretten lassen; widrigenfalls, da ein- oder anderer, der mit keinem statt-zeichen versehen, in oder vor der statt, sich weiters einfinden wurde, solle der ... durch den rumor-meister auffgehoben und in das zucht-hauß verschaffet, allwo er examinirt, mit einem ruethen-strauch abgefertiget, und deß lands verwisen ... werden solle
    1679 CAustr. I 205
  • hierumben so wird der staͤdte thorwartern vnd denen uͤberfuͤhrern alhier ernstlich aufferleget ... keinen bettler, der nicht ein stadtzeichen haben wurde, in die stadt einzulassen
    1686 Weingarten,BöhmLO. 411
VII (auf einem Tier angebrachtes) Brandzeichen zum Nachweis der Herkunft eines Tiers aus einer Stadt (II) 
  • ehe aber die schweine in daß angewiesene äckerich getrieben werden, so solle ein jedes mit dem gewöhnlichen statt- oder dorfszeichen beneben des aigentumbers haußzeichen gebrännt und gezeichnet werden
    1687 SchriesheimW. 72
unter Ausschluss der Schreibform(en):