Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtzulage
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, f.
eine städt. Handels- und Gewerbesteuer, Abgabe auf Ein- und Ausfuhr
vgl.
Stadtzoll
- sie mit stetswaͤhrender freyern einquartierung und allen gemeinen stadt- ausserhalb der kirchen-zulagen ... zu befreyen1642 CCHolsat. III 191Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von denen Stettin und Franckfurth vorbey gehenden waaren, muͤssen die bey jeder stadt, zur conservation des publici gewidmete onera gegeben werden, als: ... die stadt-zulage, bollwercks-zulage, waage-zoll1723 CCMarch. V 2 Sp. 63Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die stadtzulage ist ein[e] von rath und buͤrgerschaft ... festgesetzte abgabe, welche die buͤrger von ihrem handel und gewerbe, nach einer bestimmten taxe zur bestreitung der staͤdtischen beduͤrfnisse erlegen1786 Gadebusch,Staatskunde I 105Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die abgaben, welche die staͤdtischen einwohner, ausser stadtaccise und stadtzulage, zu tragen haben1786 Gadebusch,Staatskunde I 179Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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