Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Städterschilling
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Städter
Städterat
Stadterbe
Stadterbegut
Stadterbrecht
Städtergroschen
Städtermünze
Städterpferd
Städterschilling
, m.
durch eine Stadt (III) geprägter Schilling (III 1); auch als Bez. für die Schillingmünzen best. Städte
vgl.
Stadtmünze (I)
- mag derjenige, so dem andern jerliche zinse ... schuldig ist, seinem gleubiger, wo er jm stetter groschen, stetter schillinge, oder landeswherunge vorschrieben [hat]..., allwege vor einen gulden achzehen reichsgroschen ... bezalen1560 CCMarch. IV 1 Sp. 1173Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin