Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Städterschilling

Städterschilling

, m.

durch eine Stadt (III) geprägter Schilling (III 1); auch als Bez. für die Schillingmünzen best. Städte
  • mag derjenige, so dem andern jerliche zinse ... schuldig ist, seinem gleubiger, wo er jm stetter groschen, stetter schillinge, oder landeswherunge vorschrieben [hat]..., allwege vor einen gulden achzehen reichsgroschen ... bezalen
    1560 CCMarch. IV 1 Sp. 1173