Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): städtlich

städtlich

, adj.

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auch stadt- 

I für eine Stadt (III) geltend, die Stadt betreffend
  • meinen kindern ... von meiner vorlassn hab gebn und reichen ie einen so vil als den andern, als manch mundt als manch pfunth noch landtlicher und statlicher gewonheyt
    1492 FalkenauStB. 61
  • wiewol in verganngen zeyten von eynem erbern rate ... statliche gesetze aussganngen und verrufft seindt
    15. Jh. NürnbPolO. 101
  • wie man es fürderhin mit der ratswahl und andern stettlichen policeien und ordnungen halten soll
    1539 Innviertel/ÖW. XV 72
  • das quantum moderatum nach dem chur-fuͤrstlichen mit dem fuͤrstlichen und staͤdtlichen gemeinsamen plan
    1726 Lünig,CGermD. I 110
II für eine Stadt (III) handelnd, zuständig; in städt. Diensten stehend
III einer Stadt (III) zugehörig, zustehend
  • statlich: civicus, ad civitatem pertinens
    1663 Schottel 368
  • marckt- und jahrmarckt-geld wird genommen für die herrschaft laut gewohnheit, ... ausgenommen drei städtliche jahrmärckte, welche ganz der stadt und den bürgern gehören
    1664 ZPosen 12 (1897) 225
IV (mehrere) Städte (III) repräsentierend, vertretend
  • das fuͤrstliche und staͤdliche collegium wollen ihr votum ... ablegen
    1734 v.Meiern,Westph. I 338
V in einer Stadt (II) üblich, gebräuchlich
  • dann die statlichen beywonung, siten und pflicht erfordern, das der armen, unfürsehenlichen waisen nit vergessen werde
    1521 WindsheimRef. 148
  • das auf unsern dorfern kein bier gebrauen, desgleichen kein furkauf oder anders furgenomen ... werden soll, das zu abbruch irer burgerlichen narunge und stedtlichen handtierungen ... gereichen muchte
    1569 HamelnUB. II 652
VI in einer Stadt (II) befindlich, sich ereignend
  • dienstbarkhaiten, staͤttlicher vnnd baͤwrischer erbaigen
    1567 Pegius,Dienstbarkeiten Titel
  • daß euer durchl. nicht wegen der staͤdtlichen unruhe, sondern wegen einiges dieser stadt von aussen bevorstehender gefahr und ungluͤcks, ihre mannschafft anruͤcken liessen
    1703 Faber,Staatskanzlei VIII 833
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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