Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stämmen

stämmen

, v.


I von Waldholz: (gegen Zahlung von Stammgeld I) zur Fällung oder Abholung anweisen
  • solle niemand ohne erlaubniß duͤrr holz stehend oder liegend zu brennholz aufmachen und ehe es gestaͤmmt hinwegfuͤhren
    1680 Mader,ReichsrMag. IX 360
  • [niemand solle] keinen baum ... ohne anfrag und erlaubniß, auch bevor solche mit unserm zeichen gestämmet werden, umhauen
    1680 WürtLändlRQ. I 471
II für jn. bürgen
unter Ausschluss der Schreibform(en):