Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ständetag

Ständetag

, m.

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auch Ständen- 
wie Ständeversammlung 
  • doch embütend sich die [Hugenotten] aller gehorsamme, alein das der ständentag gehallten und die religion fry geben werde; das wil der könig nitt thuon
    1574 SchweizId. XII 1038
  • anno 1537 ist ein chur-, fuͤrsten- vnd stendetag der protestirenden zu Schmalkalden angestelt vnd gehalten worden
    T. Kirchner, Apologia (Dresden 1584) 261
  • nachdem bei lestem stendetage beschlossen worden, dass die von der ritterschaft gleich andern von den stenden sollen mechtig sein, über ire adliche lehen, erb und güter zu testiren
    1622 CoutLuxemb. Suppl. II 298