Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ständisch

ständisch

, adj.

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aus Ständen (II od. III) bestehend, von ihnen ausgehend, ihnen zugehörig; reichsständisch, landständisch
  • alwo gleich bei eingang des ständischen ausschuss ... herr regirungscanzler ... an ihren ... orth aufgestanden seind
    1720 Chorinsky,Mat. I 474
  • solchem allen aber vorzubiegen wir ... dieses werk, in gegenhaltung der staͤndischen erinnerungen, nach gegenwaͤrtigen zeiten zu verfassen [angeordnet]
    1729 CAustr. IV 539
  • weiln auch die stadt E. von allen staͤndischen versammlungen ... ausgeschlossen [gewesen]
    1744 HistBeitrPreuß. II 302
  • ob ein grundherr zum nachstand des ständischen guths seine unterthanen ... der robattpflicht entlassen könne
    1753 Chorinsky,Mat. IV 203
  • wie weit sich die staͤndische gerichtsbarkeit in herrschaften, hofmaͤrchen, staͤdten, maͤrkten, gefreyten sitzen oder auf einschichtigen hoͤfen erstrecke ... ist ... nach gebuͤhr bemerkt worden
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 355
  • das reichserzmarschallenamt behauptet die gerichtsbarkeit uͤber die auf dem reichstage anwesenden staͤndischen gesandten und geschaͤftstraͤger zu besizen
    1785 Fischer,KamPolR. II 75
  • alle landeshauptleute müsten bei antritt ihres amtes den ständen in offenen landtage den eid ... ablegen und ihnen die handhabung der ständischen freiheiten [angeloben]
    1790 SteirGBl. 6 (1885) 82
  • Teutschland behält ... auch im zwischenreiche den charakter einer eingeschränkten monarchie, welcher neben einer ständischen versammlung ein oberhaupt erfordert
    1804 Gönner,StaatsR. 165
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