Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): staffelweise
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, adv.
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bdv.:
staffelig
- appellation sachen, welche nach dem grad oder staffel weise, vom niderigen biß zum hoͤhern sollen fürgenommen werden.1550 Gobler,Rsp. 120rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit - in DRQEdit
- der gefangene [sol], ehe er mit der marter angegriffen wird, erstlich ... gütlich vermahnet, hernach mit der folter bedräut, ferner darauf der scharffrichter sambt den instrumenten ihm vorgestellt und also staffelweiß mit ihm verfahren werdenAnf. 18. Jh. Alsatia 1856/57 S. 120