Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): staffieren
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, v.
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ausstatten, ausrüsten; vorbereiten, präparieren
- [jeder von den predigern soll] darauf staffirt sein, das er das wort gottes one alle unnötige schimpfierung und stichwort ... lehre1563 MHungJurHist. IV 2 S. 126Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- der pact, so einem contract strenges rechtens anhangt, staffieret denselben contract dermassen, das auß demselben also gestaffierten contract die klag gegeben wirdt, vmb das jhenige was in den pact kommen ist1566 Pegius,CodJust. 165vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [daß] der spießjunge auch mit einer wolgezierten sturmhaube und knebelspieß oder langen bersrohr staffiret seyn solle1566? Westphalen,Mon. IV Praefatio 92Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- ihr mir dann vermuge ewer von mir tragendenn lehenn einn lehen pferdt sambt einem woll staffirtenn knechte mit dessen aller zubehörung zu halten schuldig1599 CDBrandenb. I 12 S. 410Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- werde der hertzog von L., weil er gar übel in der silberkammer staffieret, lang nit solch kriegsvolck wider aufftreiben1602 Wendunm. III 55
- die h. staten haben allen seeleuthen ... verboten, weitter ettwas feindlichs wider die Spanischen zu attentiren, sondern nur auf khauffmannsfarth zu staffiren1607 Ph. Du Bois, Diplomat. Berichte II (Leipzig 1857) 37
- man formalisire nun in oder ausserhalb geschriebenen rechtens einen proceß darwieder wie man wolle, so muß er doch also staffiret sein, daß nichts daran zu tadlen, alß ob es gesunder vernunfft zu wieder1647 Spee,Cautio 8
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