Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stahlschmied

Stahlschmied

, m.

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(zT. zunftgebundener) Handwerker, der Roheisen in 1Stahl (I) umwandelt und diesen ausschmiedet
vgl. Schmied
  • bruderschaft von den stalsmyden 
    1443/50 AnnNassau 37 (1907) 234
  • den hantwerkmeistern, die in dem harnische lagen ... den stailsmyden 15 quart
    1455/56 Schneider,SiegerlBergr. 79
  • nachdeme die stahlschmiede ... ihre eygene zunft, innung und bruderschaft in der stadt Schmalkalden gehabt
    1575 ZHenneb. 16 (1911) 80
  • soll voriger ordnung gemäß den stahlschmitten gar kein holtz gelaßen noch kohlen zugefuͤhret werden
    1614 ZHessG.2 5 (1874) 80
  • sollen zwarn die stahlschmiede vnd zögere die öberung behalten, jedoch aber an niemanden anders als an die reidemeister ... verkaufen
    1678 Lappe,Altena 326
  • soll kein reidemeister enen vnbeaydeten staehlschmidt oder zöger bewercken
    1678 Lappe,Altena 327
unter Ausschluss der Schreibform(en):