Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stallamt

Stallamt

, n.

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Behörde, der die Aufsicht über einen oder mehrere Ställe (I) obliegt; zT. zuständig für alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit den Ställen einer Herrschaft stehen
  • weilen auch die herren des stallambts sich einer judicatur und gerichts anmaßen, ... urtheile von sich geben und sich die verordneten vom stallambt zu statt und land tituliren, so ihnen alles nicht gebührt, als soll es hinkünftig nicht mehr geschehen
    1678 BaselRQ. I 2 S. 603
  • solle unser stallamt alljaͤhrlich ... einen tag bestimmen, an welchem unsere unterthanen mit allen verzeichneten stuten auf ihren vorgeschriebenen bescheel-plaͤzen zu erscheinen haben, um die ihnen taugliche hengste zuschreiben zu koͤnnen
    1753 SammlBadDurlach III 434
  • stall-, oberschenken-, kuͤchen-, jaͤgerei und andrer hofaͤmter 
    1758 Estor,RGel. II 820
  • an dem chur-bayrischen hof besteht das stall-amt und die stall-parthie aus dem ober-stallmeister, vice-ober-stallmeister, ober-bereuter, sattel-knecht
    1761 Moser,Hofr. II 324
  • dergleichen käufe [zwischen den juden und unseren unterthanen sind] unter keinem vorwand einzuschreiben, sondern die contrahenten lobl. stallamt zur gebührenden bestrafung zu verzeigen
    1784 BaselRQ. II 432
unter Ausschluss der Schreibform(en):