Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stallbursche

Stallbursche

, m.

wie Stalljunge 
  • da sich ... in stall-sachen zwischen den stall-burschen irrungen und gebrechen zutruͤgen, [soll man] solches mit bescheidenheit unserm stallmeister fuͤrbringen
    1648 Moser,Hofr. I Beil. 169
  • seine auffsicht soll vnser stallmeister in gemein dahin fuͤhren, daß vnserer stallordnung in allen puncten vnd artickeln ... von allen vnsern stallburschen, wie auch vnsern bedienten vnd ihrem gesinde in acht genommen werden
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 356
  • allen laquayen, stall-burschen und dienern [ist] das degen-tragen ... auff offener strassen verbotten
    1706 HessSamml. III 562
unter Ausschluss der Schreibform(en):