Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stalleramt

Stalleramt

, n.

Amt, Posten eines Stallers (I) 
bdv.: Stallerei
  • einer in dem lande geseßen vnd beguettert, ... hiezu genugsamb qualificiret und duchtigh [soll] ... das staller-ambt bedienen vnd verwalten
    1590 ZSchleswHolst. 78 (1954) 60
  • [wir beuehlen] allen stallern, so kuͤnfftig solch staller ampt bedienen werden, daß sie an vnser vnd vnserer erben statt vber dieser vnser ordnung ... ernstlich halten, vnd ... in allen ... rechtsachen darnach erkennen
    1591 EiderstPolO. Bl. li ijv