Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stallschulden
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, pl.
in Straßburg: noch zu zahlendes Stallgeld (III)
- den ... abgestorbenen burgerkinder, die ihres anererbten burgerrechtens genieszen wollen, soll ... wegen deszen, so ihre eltern gemeiner statt schultig verbleiben, ... einiger nachlasz nicht gedeyen, ... sie haben dann zuvorderst, das ihrer eltern stall- und zunftschulden entrichtet seyen, glaubhaft beschinen17. Jh. Eheberg,StraßbVG. 748
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