Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammbaum

Stammbaum

, m.

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I einem Baum und seinen Verästelungen nachempfundene bildliche Darstellung der Verwandtschaftsbeziehungen in einer Familie unter gleichzeitiger Rückführung der Familienmitglieder auf einen gemeinsamen Stammherrn (I); ua. als Abstammungsnachweis; meton.: Genealogie einer Familie
Sachhinweis: HRG.1 IV 1889f.
  • darmit den ein jder gewisse narichtinge hebben moͤge, jn wat lede ein jder sy, hebben wy tho der behoff nauolgenden stambom laten anhefften, ... na deme sick ock de staller vnde rede jm rechten vnde rechtsproͤken voͤrholden schoͤlen
    EiderstLR. 1572 Art. 29
  • ie neher der siep, ie neher dem erb, vnd ... wird allein das neheste glid angesehen, welchs man aus dem stambaum zuuernemen hat
    1583 HadelnLR. III 15 § 8
  • [Buchtitel: G. Haubenreich,] genealogia, oder stammbaum deß hochlöbl. hauses Oesterreich [Frankfurt 1598]
  • daß die im stammbaum in ihren gehörigen rechten farben ... verzeichnete sechszehn waapen ... durch eheliche geburt auf den herrn probanten ... rechtmäßig derivirt und verstammet sey
    1693 ZWestf. 96, 2 (1940) 16
  • N. hat die nachfolgende familie ... an kinds-statt aufgenommen und deßwegen wird auch selbe ... in dessen stamm-baum gesetzet
    1736 Fuhrmann,Öst. III 33
  • stammbaum: dieser ist dem dithmarsischen landrecht beygefuͤget, und ist in judicando darnach zu gehen
    1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1639
  • die stammtafel oder der stammbaum stellt in gerade aufsteigender linie alle erzeuger mit ihren wappen dar
    1785 Fischer,KamPolR. I 526
  • familienvertraͤge: ... der gegenstand solcher vertraͤge ist mancherley ... fortfuͤhrung und berichtigung der stammbaͤume 
    1801 RepRecht VII 157
II
1Stamm (I) als Baumaterial
unter Ausschluss der Schreibform(en):