Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammensbefreundete

Stammensbefreundete

, m.

wie Stammfreund 
  • nach den negsten namen- und stammens-befreundten aber stehet [beim Verkauf von Lehen] dem lechensherrn die priorität bevor
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) VI 20 § 5
unter Ausschluss der Schreibform(en):