Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammensbefreundete
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Stammensbefreundete
, m.
wie Stammfreund
- nach den negsten namen- und stammens-befreundten aber stehet [beim Verkauf von Lehen] dem lechensherrn die priorität bevor1616/29 OÖLTfl.(Strätz) VI 20 § 5