Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammfolger

Stammfolger

, m.

Erbfolger in der Stammlinie (I), dem das Stammgut (I) zusteht
  • die agnaten und stamms-folger 
    1586 Mader,ReichsrMag. III 352
  • die erb-folger im stamm-gute heißen stammsfolger oder gevettern
    1758 Estor,RGel. II 189
  • J.H. ... lehn- und stamms-folgern 
    1762 Cramer,Neb. 28 S. 43
  • falls ... der ausersehene stammfolger zu seiner großjaͤhrigkeit gelangen und sich mit des vaters gutfinden an seines gleichen vollbuͤrtige adliche person verheirathen wuͤrde, solle der vater demselben das muͤtterliche haus und guͤter zu raͤumen gehalten seyn
    1802 Runde,Beitr. II 527
unter Ausschluss der Schreibform(en):