Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammfolger
Artikel davor:
Stammerbgut
(Stammermann)
Stammerzählung
Stammesälteste
Stammesanverwandte
Stammet
Stammetlaken
(Stammezahl)
Stammfall
Stammfolge
Stammfolger
, m.
Erbfolger in der Stammlinie (I), dem das Stammgut (I) zusteht
- die agnaten und stamms-folger1586 Mader,ReichsrMag. III 352
- die erb-folger im stamm-gute heißen stammsfolger oder gevettern1758 Estor,RGel. II 189Faksimile (ca. 155 KB)
- J.H. ... lehn- und stamms-folgern1762 Cramer,Neb. 28 S. 43
- falls ... der ausersehene stammfolger zu seiner großjaͤhrigkeit gelangen und sich mit des vaters gutfinden an seines gleichen vollbuͤrtige adliche person verheirathen wuͤrde, solle der vater demselben das muͤtterliche haus und guͤter zu raͤumen gehalten seyn1802 Runde,Beitr. II 527Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte