Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammgut

Stammgut

, n.

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auch Stammen- 

I (über Generationen vererbter) Kernbestand eines Familienvermögens; idR. dem jeweiligen Stammesältesten zustehend und nur an den Stammhalter vererblich, zudem unteilbar und nur mit Zustimmung der Erben veräußerlich
Sachhinweis: HRG.2 I 1505f.; Frommhold/Gierke,Fschr. 1911 S. 59ff.
  • wan stambgüter zwischen geschwestern oder enckelen getheilt wurden, vnnd wiederumb zusammen kämen, wie man dass halten solle
    1507 Untermosel/GrW. II 403
  • stamerb oder stamgut ist solch gutt, das vom vater, grosuater vnd elder vater herkompt
    1537 Zobel,RegSächsR. Oov
  • stamgüter ... sollen uf jeden seyt, daher sie kommen, fallen
    1540 SiegenErbr. 40
  • dat de olden stammen guder nicht von den stammen und freuntschop, dar de her gekamen, vorkoft solen werden
    1545 RevalRatsurtb. 143
  • daß sie alle ihre habe aus rauer wurzel erworben und nichts von ihren eltern das stammgüter genannt werden mögen
    1546 ZMarienwerder 13 (1884) 244
  • unbewegliche stamguͤter alß hauß, hoff, liegende gruͤnde, pfannengut ... koͤnnen ... weder bey lebendigen leibe, noch ihrem leben vorgeben, auffgelassen, vortistiret oder vermacht werden
    1562/77 LünebNGO. 376
  • zu erhaltung der stamm-güter gegründt und zugelassen, daß der nechst blutsverwandter einen jeden kauff insgemein ... beschudden mag
    1564 JülichLR. Kap. 98
  • daß der zwey und funffzigste artickel im ersten buch des land-rechts von vergebung derer stamm-guͤther, so ohne derer erben erlaub nicht geschehen soll, allein auf die schlechten donationes zu verstehen
    1572 CAug. I 87
  • das einstandrecht hatt allein in stambenguetern, welche der verkaufer von seinen voreltern oder befreundten ererbt, stat
    1573 NÖLTfl. II 3 § 23
  • was aber der abgestorben in seinem leben ain mal ererbt, ... das solle für ain stammen gůt geacht [werden]
    TirolPolO. 1573 Bl. 41r
  • zu denselbigen [zugewonnenen oder gekauften Gütern] und allen andern beweglichen guͤtern, so nicht stamm-guͤter sind, seynd soͤhne oder toͤchtere, zusamt der verstorbenen soͤhne- und toͤchter-kindern ... schwert- und spill-magen gleiches grads, gleiche nahe
    1577 BremRitterR. 7
  • was aber erb vnd stam guther sein, konnen ohne vorwissen vnd bowilligung der rechten erben nicht vergeben, noch voreussert werden
    1583 HadelnLR. III 11
  • weil sie einmall zu erbtöchtern worden und ir vätterlich stammen guett eingenumen, so mügen sie sich des rechtens wie die verzignen töchter nicht gebrauchen
    16. Jh. Walther,Trakt.(Ri.) 103
  • ain lester seines namens und stamenß in herrn- oder ritterstand diß lands der mag von seinen güetern, so er erheirath erobert oder sonsten gewonnen ... wol testiren; wie auch gleichsfahls von seinen anererbten stamengüetern sovil ihme für seinen natürlichen erbthail auß dem anfahl gebürth
    1608 OÖLTfl. IV 3 § 12
  • wan ... nach abgang deß vattern die bruͤder vnd bruͤders soͤhne allein in stamgüttern succediren
    1627 BöhmLO. O 35
  • wo ... der vater vorhin in seinem letzten willen die theilung gemachet, und wegen der stamm-guͤter unter die soͤhne disponiret, alsdann solches die unabweichliche richtschnur seyn muß
    1738 BremRitterR. 6
  • majorat, majorats-recht ... ist das vorzugs-recht, welches der aͤlteste eines geschlechtes hat, und darinnen bestehet, daß er ganz allein die stamm-guͤther besitzet ... die freyheit, einen majorat zu stifften, ist allen erlaubt, die das recht zu testiren, zu contrahiren, und die freye verwaltung des ihrigen haben . ..
    1739 Zedler XIX 629
  • in altväterlichen stammgütern treten die kinder die lehnserbschaft an, ohne daß sie gehalten sind, allodialerben des letztverstorbenen zu werden
    1757 RechtVerfMariaTher. 654
  • daß gedachte hof-pfalz-grafen uneheliche kinder zur auslösung des fleckens ihrer geburt legitimiren [und] ... wenn die eltern keine ehelichen kinder haben, ... fähig zu der eltern erbschaft, jedoch außerhalb lehn- und stamm-gütern ... erklären mögen
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 12 § 3
  • die stammguͤter (bona majoratus) [koͤnnen] nicht weiter als auf lebzeit des besitzers zum erbzins verstattet werden
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 86
  • in einigen reichslaͤndern [muß] derjenige, der grundstuͤcke besizen, in lehen und im stammguthe succediren ... will, eingebohren seyn
    1785 Fischer,KamPolR. I 365
  • bey einer unerlaubten veraͤusserung des stammguts verliert der besitzer sein recht daran
    1785 Fischer,KamPolR. II 505
  • wegen der folge der seitenverwandten in lehne, fideicommisse, oder stammgüter, hat es bey den vorgeschriebenen besondern successionsordnungen sein bewenden
    1794 PreußALR. II 3 § 53
  • in staatsurkunden werden die agnaten schwerdtmagen, die cognaten aber spillmagen genannt; bey stammguͤtern heißen sie stammvettern, bey lehnen aber lehnsvettern
    1798 RepRecht I 326
  • das stammgut ... ein von dem gemeinschaftlichen stamme oder stammvater herrührendes gut, es mag dasselbe von einer beschaffenheit seyn, von welcher es wolle; erbgut, stockgut, welche ausdrücke mit stammgut oft als gleichbedeutend vorkommen
    1801 Adelung2 IV 281
  • stamm-güther: ... güther, welche ein stammvater seinen descendenten unter der vorschrift hinterlässt, dass sie zur erhaltung und vermehrung des ansehens der familie beständig bey derselben verbleiben sollen
    1804 Hevelke,JurWB. II 243
  • stammgut ist dasjenige vermögen, welches zu erhaltung eines namens und stamms gesezmäßig ausgeschieden ist
    BadLR. 1809 Satz 577 ca
  • wenn einem adelichen frauenzimmer der bruder ... das heurathgut aus den stammguͤtern zu geben schuldig ist [kann ihr kein glaͤubiger vorgezogen werden]
    1815 WirtRealIndex I 45
II einer (Adels-)Familie bzw. Dynastie von alters her zugehöriges Anwesen, Besitztum; auch: Familiensitz, Stammsitz
  • dat die selffonge up den staemguederen gesessen und woenafftich sint
    1529 NrhAnn. 45 (1886) 168
  • der von Reifferschitz stamgut und haus
    1579 BuchWeinsberg III 43
  • in der stadt und lande van L. wert gine naestinge ofte nae-koop tho ghelaten, idt were dan yemant een adelick stam ofte erfguit verkofte
    1639 LingenLR. 78
  • frau M.J. abbtissin ... ist in Vnndter Steyr auf ihress herrn vattern stamen guett geborn
    nach 1652 SteirGBl. 5 (1884) 74
III
Kapital, Stammgeld (III) 
  • der ehegatte wird in ruͤcksicht einer ... verwaltung [des vermoͤgens der ehegattinn] zwar uͤberhaupt wie ein anderer bevollmaͤchtigter sachwalter angesehen; doch haftet er nur fuͤr das stammgut oder capital
    1811 ÖstABGB. § 1239
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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