Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammhalter

Stammhalter

, m.

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männl. Erstgeborener eines 1Stamms (VI), dem die Aufgabe zukommt, diesen zu erhalten und weiterzuführen
  • ein sohn, der gerade fortwachs seines vornehmen hauses, ja ein nahm- und stammhalter seines geschlechtes worden
    1673 Stieler,Sekretariat. I 3 S. 152
  • ob nicht allenfalls derselben eheherr fuͤr die befolgung der ehepacten zu stehen und den stammhalter ... zu vertreten und schadlos zu halten schuldig sey
    1753 Pütter,JurPraxis I 113