Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammherr
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, m.
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I
Urahne, Begründer eines 1Stamms (VI), Mann der am Anfang der Stammlinie (I) einer 1Sippe (I) steht
bdv.:
Stammvater
- saͤchsische stamm-herren bruͤder hertzog E. und hertzog A.1674 Marsmann,MeilenR. 4Faksimile - in Google Books
- daß Bernhardus hertzog und churfuͤrst zu Sachsen ... der albertinischen und heinrichischen itzo noch gruͤnenden beyden linien gesamter stamm-herr gewesen ist1689 Londorp XVI 375
- da hingegen andre ... den stamm-namen ihres ur-vaters und stamm-herrns behalten1689 Valvasor,Krain I 44Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- [Buchtitel: A. Baillet,] Willhelm des I. printzens von Oranien, welcher von dem uhrältesten stamm-herrn des hauses Nassau entsprossen, ... lebens-beschreibung [Dresden 1690]
- der pfalzgraf ..., fuͤr den es gnug war, daß sein stammherr ... eher zur welt gekommen war1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 347Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Familienoberhaupt eines 1Stamms (II)
bdv.:
1Stamm (III)
vgl.
Stammesälteste
- der jeweilige stammherr hat am stammgut ein unzertheiltes, auch wenn ... kein anderer mit ihm in das erbe tritt, ein ungetheiltes eigenthum, das aber in seinem gebrauch beschränkt, und in seinem genuß belastet istBadLR. 1809 Satz 577 ceFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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