Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammholz

Stammholz

, n., m.?

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(hoch gewachsener) Baumstamm; koll.: Baumbestand aus hoch gewachsenen Bäumen; auch: hieraus gewonnenes (Bau-)Holz, großer Holzbalken
  • das sie kein junge stemmhoͤltzer noch wispel ... ausserhalb S.s ... schneiden
    1552 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 46
  • eines jeden jahrs gleich einem jeden gemeindsmann den stammholz zu geben pflichtschuldig
    1606 SchriesheimW. 215 [hierher?]
  • [niemand darf] junge stammhöltzer noch wispel, welcherley geschlechts die seynd, ausserhalb sälins, häßlins und gar weidins schneiden
    1614 CJVenatorio-Forest. III 153
  • solle kain nachper ... nit fueg haben, ainiches stambholz, clain oder gross, auch kain laubholz oder scheuter ausser der gmain vorwissenhait nit verkaufen oder zu verfieren ... gewalt haben
    1616 Tirol/ÖW. III 39
  • maaß-taͤfelein: ... eine spanne, nach welchem ... bau- und stammholtz anzuweisen
    1666 GothaLO. Anh. 348
  • beschlagen, heist, wenn das stammholtz behauen wird, daß es aus der rundung vierecket wird
    1693 Schönberg,Berginformation Anh. 15
  • sollte sich ... in den niederschlägen, es sei gleich am stamm- oder reißholz streit erheben und von dem schulzen ... besehen werden, wird der schuldige theil wegen besichtigung ... mit 1/2 tonne bier bestraft
    1697 ZHarz 4 (1871) Anh. 2 S. 81
  • das ober- oder stamm-holz ... [wird] nach maltern, klaftern oder faden gesetzet
    1758 v.Justi,Staatsw. I 555
  • [Übschr.:] frevel am stammholz 
    1788 Moser,ForstArch. III 156
  • stammholz ... 2. holz, welches zu völligen stämmen oder bäumen erwachsen ist, oberholz; im gegensatze des busch- oder unterholzes
    1801 Adelung2 IV 282
unter Ausschluss der Schreibform(en):