Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammkauf

Stammkauf

, m.

Kauf, Erwerb eines 1Stamms (I); meton. das veräußerte Holz
  • alle bretkloͤtzer, schragen und klaffterholtz bleiben beim stamkauffe 
    1593 Colerus,Oec. II App. Mm iir
  • schragenholtz bleibet beim stammkauͤff 
    1597 Colerus,Oec. II App. 20
unter Ausschluss der Schreibform(en):