Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammkost
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, m.
Abgabe auf einen 1Stamm (XII)
- haben wir gemelten gewerckern zugelassen vnd gewilliget, das sy sich zimlich zeit in vier wochen den stamkasten zulegen vnd inzufordern vereinigen mugen, einem als gleich als dem dem andern vnd welcher an solchem stamkosten seumig, das in wißlich verkund wurde, vnd den nit zu rechter zeit gebe, der solle seinen teil verlorn han1517 Klipstein,Briefw. I 3 S. 183
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