Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammlehen
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, n.
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auch Stammen-
im Mannesstamm vererbliches, idR. dem jeweiligen Stammesältesten zustehendes Lehen (I), das direkt auf den Stammherrn (I) zurückgeführt wird, dem es verliehen wurde, weshalb grundsätzlich keine Lehenserneuerung erforderlich ist
im Mannesstamm vererbliches, idR. dem jeweiligen Stammesältesten zustehendes Lehen (I), das direkt auf den Stammherrn (I) zurückgeführt wird, dem es verliehen wurde, weshalb grundsätzlich keine Lehenserneuerung erforderlich ist
bdv.:
Stammlehengut
- wann jhemands ain lehen besitzt, das von seinen voraͤltern auffsteygender lini, vber den vierdten grad, an jne erblich kommen, so haißt dasselb lehen ain alt stammlehen zu latein feudum antiquum genennt1544 Perneder,Lehnr. 2rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wann ein ... mannlich stammlehen auß besonderm pact oder bedings, frawen gelihen würde, so wirt als dann dasselbig lehen, souil die frawen antrifft, ein newe lehen genant1550 Gobler,Rsp. 187rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- desgleichen wann der vatter oder lehenmann, dem herrn sein lehen auffschriebe, mit dieser anhaͤngender bitt, das der herr seine des lehenmanns soͤhn damit beleyhen wolt, so hoͤret doch durch solche newe beleyhung das lehen nicht auff, alt oder stamlehen zusein, also das es new lehen würde, fürnemlich wann sunst nichts daran veraͤndert oder vernewert würdt, es sei gleich alt oder vaͤtterlich lehen1553 Zasius,LehnR.(Lauterbeck) Bl. B iiijvVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die alten rittermessigen lehen ..., so man stamlehen nennt: ... im fall ..., das in absteigunder lini niemandts von männlichen stammen verhanden war, ... so fallen doch die lehen nit auf die töchter oder der selben erben [sonder auf die seitenerben]1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 189Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- altvatterlich oder stamlehen kann kein lehenman ohne bewilligung seines lehenherrn und seiner lehenerben verkaufen, verpfenden noch sunst verandern1565 Klammer,CompJuris 6 § 1
- den alten anschlage ..., den sie ... von ihren alten stamm-lehnen zu leisten schuldig1569 CCMarch. II 5 Sp. 5Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wann ain lehensman zur zeit seines tödlichen abgangs keine eheliche lehenserben hinder sich verläst, so ist sonderlich auf den unterschaid der uhralten vätterlichen erb- und stamblehen, und dan der neuen lehen zu sehen1608 OÖLTfl. VI 23 § 1
- wann jemands ein lehen besitzet, welches von seinen voraͤltern auffsteigender linien ... an jhn erblich kommen, so heist dasselbe lehen ein alt stamlehenPreußLR. 1620 VII 1 § 2
- ein uraltes stammenlehen ist, welches über den vierten grad aufsteigender lini herrührt1654 NÖLO. V 1, 7 § 1
- daß bey denen landsfuͤrstlichen erbhuldigungen der aͤlteste deß geschlechts im namen und an statt aller anderer umb verleihung der stammen-lehen sich anmelden, und ihme dieselbe der ordnung nach verliehen werden1658 CAustr. I 771Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- obrist-erb-muͤntzmeister-ampt in O. ... zu rechten mann- und stamm-lehen haben und tragen1682 Lünig,CJFeud. II 377Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der lehnsherr kann ... ein neues lehen nach art und eigenschaft eines alten stammlehens verleihen1757 RechtVerfMariaTher. 621
- daß es unbillig sey, wegen der von den eltern begangenen felonie, die kinder mit dem verlust eines altvaͤterlichen oder stammlehn zu bestrafen1781 Zepernick,Samml. II 144
- man muß den alten aͤchten geschlechtsadel beweisen und folglich die ahnenprobe machen ... bey der succession in stammlehen1785 Fischer,KamPolR. I 530Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- stammlehen ... ein lehen, oder lehngut, welches dem ganzen stamme oder geschlechte gehöret, und in welchem die ganze familie in ihrer ordnung folgen kann1801 Adelung2 IV 282Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- je nachdem bey einem lehen die lehenfolge nach den vorschriften des gemeinen lehenrechtes oder nach der buͤrgerlichen successions-ordnung statt findet, wird dasselbe ein stamm- oder ein erb-lehen genannt1811 Heinke,NÖLehenR. I 205Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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Stammlehengut
Stämmling
Stammlinie
Stammlöse
Stammmiete
Stammmutter
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Stammrecht
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