Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammlehen

Stammlehen

, n.

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auch Stammen- 
im Mannesstamm vererbliches, idR. dem jeweiligen Stammesältesten zustehendes Lehen (I), das direkt auf den Stammherrn (I) zurückgeführt wird, dem es verliehen wurde, weshalb grundsätzlich keine Lehenserneuerung erforderlich ist
  • wann jhemands ain lehen besitzt, das von seinen voraͤltern auffsteygender lini, vber den vierdten grad, an jne erblich kommen, so haißt dasselb lehen ain alt stammlehen zu latein feudum antiquum genennt
    1544 Perneder,Lehnr. 2r
  • wann ein ... mannlich stammlehen auß besonderm pact oder bedings, frawen gelihen würde, so wirt als dann dasselbig lehen, souil die frawen antrifft, ein newe lehen genant
    1550 Gobler,Rsp. 187r
  • desgleichen wann der vatter oder lehenmann, dem herrn sein lehen auffschriebe, mit dieser anhaͤngender bitt, das der herr seine des lehenmanns soͤhn damit beleyhen wolt, so hoͤret doch durch solche newe beleyhung das lehen nicht auff, alt oder stamlehen zusein, also das es new lehen würde, fürnemlich wann sunst nichts daran veraͤndert oder vernewert würdt, es sei gleich alt oder vaͤtterlich lehen
    1553 Zasius,LehnR.(Lauterbeck) Bl. B iiijv
  • die alten rittermessigen lehen ..., so man stamlehen nennt: ... im fall ..., das in absteigunder lini niemandts von männlichen stammen verhanden war, ... so fallen doch die lehen nit auf die töchter oder der selben erben [sonder auf die seitenerben]
    1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 189
  • altvatterlich oder stamlehen kann kein lehenman ohne bewilligung seines lehenherrn und seiner lehenerben verkaufen, verpfenden noch sunst verandern
    1565 Klammer,CompJuris 6 § 1
  • den alten anschlage ..., den sie ... von ihren alten stamm-lehnen zu leisten schuldig
    1569 CCMarch. II 5 Sp. 5
  • wann ain lehensman zur zeit seines tödlichen abgangs keine eheliche lehenserben hinder sich verläst, so ist sonderlich auf den unterschaid der uhralten vätterlichen erb- und stamblehen, und dan der neuen lehen zu sehen
    1608 OÖLTfl. VI 23 § 1
  • wann jemands ein lehen besitzet, welches von seinen voraͤltern auffsteigender linien ... an jhn erblich kommen, so heist dasselbe lehen ein alt stamlehen 
    PreußLR. 1620 VII 1 § 2
  • ein uraltes stammenlehen ist, welches über den vierten grad aufsteigender lini herrührt
    1654 NÖLO. V 1, 7 § 1
  • daß bey denen landsfuͤrstlichen erbhuldigungen der aͤlteste deß geschlechts im namen und an statt aller anderer umb verleihung der stammen-lehen sich anmelden, und ihme dieselbe der ordnung nach verliehen werden
    1658 CAustr. I 771
  • obrist-erb-muͤntzmeister-ampt in O. ... zu rechten mann- und stamm-lehen haben und tragen
    1682 Lünig,CJFeud. II 377
  • der lehnsherr kann ... ein neues lehen nach art und eigenschaft eines alten stammlehens verleihen
    1757 RechtVerfMariaTher. 621
  • daß es unbillig sey, wegen der von den eltern begangenen felonie, die kinder mit dem verlust eines altvaͤterlichen oder stammlehn zu bestrafen
    1781 Zepernick,Samml. II 144
  • man muß den alten aͤchten geschlechtsadel beweisen und folglich die ahnenprobe machen ... bey der succession in stammlehen 
    1785 Fischer,KamPolR. I 530
  • stammlehen ... ein lehen, oder lehngut, welches dem ganzen stamme oder geschlechte gehöret, und in welchem die ganze familie in ihrer ordnung folgen kann
    1801 Adelung2 IV 282
  • je nachdem bey einem lehen die lehenfolge nach den vorschriften des gemeinen lehenrechtes oder nach der buͤrgerlichen successions-ordnung statt findet, wird dasselbe ein stamm- oder ein erb-lehen genannt
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 205
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