Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammlehengut
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Stammlehen
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, n.
auch Stammen-
wie Stammlehen
wie Stammlehen
- mit denen maiorat fidei commiss vnd alten stammen lehen güettern aber, hat es einen absaz; das ein sohn oder anderer, auf welchen dieselben auß seiner vorehltern oder des ersten einsezers anordnung fallen, dieselbe zu sich nehmen vnd sich gleichwohl der vätterlichen oder anderer erbschafft enteüssern kan1654 NÖLO. III 27 § 3
- die haupt- oder stamm-lehn-guͤther1683 CCMarch. II 5 Sp. 33Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- das plessische stammlehens-gut Z.1762 Cramer,Neb. 32 S. 82
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