Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammschaft
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, f.
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Abgabengenossenschaft von Gütern, die urspr. in einer Gesamthufe vereint waren und trotz der späteren Teilung hinsichtlich der Lasten weiterhin eine Einheit bilden
- [gefell:] 6 malter korn in einer stamschafft liffert G.H., 5 malter korn in einer stamschaft liffert anizo B.B. vndt G.N.1628 PfälzW. II 800
- [gefell:] von B.B.s stamschafft wie auch G.N. jarlich 7 malter an korn, waiß vndt habern; 1 1/2 malter korn, 1 malter habern in einer stamschafft G.H. vndt dan 20 ₰ auf martini1628 PfälzW. II 806